Finanzen / Bilanzen

Entwurf für eine Novelle der Außenwirtschaftsverordnung vorgelegt

Ende April hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) einen Entwurf für eine Novelle der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vorgelegt. Im Fokus der Novelle steht ein umfassenderer Schutz von Unternehmen des Gesundheitssektors vor Übernahmen aus dem Ausland. Ausländische Erwerber, die die Übernahme von Anteilen deutscher Unternehmen kritischer Sektoren, gerade auch im Bereich Gesundheit, planen, sollten künftig verstärkt und frühzeitig prüfen, ob der geplante Erwerb dem BMWi gemeldet werden muss.

Umfassendere Prüfung von ausländischen Investitionen insbesondere im Gesundheitssektor

Mit der vorgelegten Novelle sollen besonders Unternehmen des Gesundheitssektors vor Übernahmen aus dem Ausland umfassend geschützt werden. Besonders für Erwerbe mit Auslandbezug, die auf deutsche Unternehmen in kritischen Sektoren zielen –  Unternehmen, die Impfstoffe, Medikamente, medizinische Schutzausrüstung und andere Medizingüter zur Behandlung hochansteckender Krankheiten entwickeln oder herstellen – werden erweiterte Prüfmöglichkeiten des BMWi geschaffen. Demnach müssen Investitionsvorhaben in diesem Bereich ab einem Umfang von 10% künftig schriftlich gemeldet werden. Klarheit bringt die Novelle auch in Fragen des Prüfungsmaßstabes. Erstmalig sieht die Novelle die Übernahme von Kriterien für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Verordnungstext vor.

Wesentliche Änderungen für Übernahmen von Unternehmen des Gesundheitssektors

Künftig sind Übernahmen von Unternehmen in kritischen Sektoren schriftlich beim BMWi zu melden. Das gilt bereits ab einem Erwerb von 10% der Stimmrechtsanteile. Das bereits Anfang April vorgestellte Änderungsvorhaben zum Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sieht für meldepflichtige Erwerbsvorhaben außerdem vor, dass diese bis zum Abschluss der Prüfung des BMWi schwebend unwirksam bleiben.

Die Novelle erfasst neben Herstellern auch Entwickler von Produkten in den genannten Bereichen und in einigen Fällen sogar Zulieferer. So unterfallen der Meldepflicht in den Bereichen persönliche Schutzausrüstung, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika zur Behandlung hochansteckender Krankheiten jeweils auch Hersteller von Komponenten und Vorprodukten für die Herstellung der genannten Produkte sowie Hersteller von Herstellungsanlagen, die für die Produktion verwendet werden. Beides erweitert den Anwendungsbereich erheblich über Unternehmen des klassischen Gesundheitssektors hinaus und führt dazu, dass künftig etwa auch Hersteller von Vliesstoffprodukten als notwendigem Vorprodukt für die Maskenherstellung oder Hersteller von Spinnvliesanlagen als notwendiger Herstellungsanlage in den Fokus rücken.

Neue Meldepflichten auch in weiteren Sektoren

Neben Unternehmen des Gesundheitssektors werden in den Kreis der "kritischen Infrastrukturen" auch solche Unternehmen aufgenommen, die für den störungsfreien der von der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) betriebenen Kommunikationsinfrastrukturen unverzichtbar sind, sowie Unternehmen, die bestimmte kritische Rohstoffe und Erze verarbeiten.

Meldepflichten beim Asset Deal

Die Novelle enthält – auch bisher schon geltende Rechtslage – die Klarstellung, dass auch Asset Deals einen meldepflichtigen Unternehmenserwerb darstellen können. Hierrunter fallen die Übertragung eines selbstständigen Betriebsteils oder aller zur Aufrechterhaltung des Unternehmens bzw. eines Betriebsteils erforderlichen Betriebsmittel.

Klarstellung der Kriterien für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Untersagt werden können vom BMWi nach derzeitigem Recht Erwerbsvorgänge mit Auslandsbezug, die eine Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Wann eine solche Gefährdung vorliegt, war bisher allerdings nicht ausdrücklich normiert. Nunmehr soll die Verordnung selbst in der Person des Erwerbers liegende Kriterien vorsehen, bei deren Vorliegen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angenommen werden kann. Dazu gehören vor allem die Kontrolle durch (ausländische) staatliche Stellen sowie die Beteiligung des Erwerbers an früheren Straftaten oder Handlungen, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder einen Verstoß gegen das AWG darstellten.

Die vorgestellte Novelle wird zu einer weiteren Ausweitung der Investitionsprüfverfahren durch das BMWi führen – und zwar auf unbestimmte Zeit, denn eine Befristung für die akute Phase der Corona-Krise besteht nicht. Das gilt insbesondere im – denkbar weit verstandenen – Gesundheitssektor.

Links

Pressemitteilung, Bundeswirtschaftsministerium 27.4.2020

Entwurf 15. AWV-Novelle, 27.4.2020

Alert Fieldfisher zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) vom 9.4.2020

 

 

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