Keine Freistellung für Nord Stream 2 von der Regulierung
Leitung nicht fertiggestellt
Der im deutschen Hoheitsgebiet verlaufende Teil einer Gasverbindungsleitung mit Drittstaatenbezug kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von den Regulierungsvorgaben freigestellt werden. Erforderlich hierfür ist, dass die Gasverbindungsleitung vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt war.
Da die Nord Stream 2 zum 23. Mai 2019 noch nicht komplett verlegt war, hat die Bundesnetzagentur den Antrag der Nord Stream 2 AG auf Freistellung abgelehnt. Die Nord Stream 2 unterliegt somit mit einer Inbetriebnahme den deutschen Regulierungsvorgaben und den europäischen Regelungen zur Entflechtung, zum Netzzugang und zur Kostenregulierung.
Die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur versteht den Begriff der Fertigstellung baulich-technisch. Die Antragstellerin vertritt hingegen ein wirtschaftlich- funktionales Verständnis und knüpft dafür an die zeitlich weit vor dem 23. Mai 2019 liegende Investitionsentscheidung an.
Die Nord Stream 2 AG hat die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen und die heute getroffene Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Stellungnahmen im Verfahren
Für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestand die Möglichkeit, den Antrag der Nord Stream 2 AG nebst Anlagen zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben. Die Konsultationsbeiträge wurden im Beschluss berücksichtigt. Selbiges gilt für die gemeinsame Stellungnahme der PGNiG S.A. und die PGNiG Supply & Trading GmbH, die auf Antrag mit Beschluss vom 18. März 2020 zum Verfahren beigeladen worden waren.
Keiner der Mitgliedstaaten folgt bezüglich des Begriffs der Fertigstellung der Argumentation der Nord Stream 2 AG. Selbiges gilt für die Beigeladenen.
Hintergrund
Mit der Änderung der Gasrichtlinie 2009/73/EG erstrecken sich die europäischen Regulierungsvorgaben auch auf Verbindungsleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat. Die neuen europäischen Vorgaben wurden im Energiewirtschaftsgesetz umgesetzt. Dieses trat am 12. Dezember 2019 in Kraft.
Unter den Voraussetzungen des neuen § 28b Energiewirtschaftsgesetz, ist der im deutschen Hoheitsgebiet verlaufende Teil einer Gasverbindungsleitung mit Drittstaatenbezug von den Regulierungsvorgaben freizustellen, sofern diese zum Stichtag fertiggestellt wurde und die weiteren Voraussetzungen nach Abs. 1 der Vorschrift vorliegen.
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