Infektionsschutz-Regelung: Datenschutz bei der Erhebung von Kontaktdaten
Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein,sagt dazu: „Die Corona-Bekämpfungsverordnung gibt Regeln vor, umInfektionswege nachvollziehbar machen zu können. An vielen Orten, diefür eine Ansteckung infrage kommen, sollen die Veranstalter oderBetreiber nun Kontaktdaten für sechs Wochen sammeln, um sie imInfektionsfall an das Gesundheitsamt weitergeben zu können. VieleUnternehmer und Veranstalter haben uns um Hilfe gebeten, wie sie diesdatenschutzkonform umsetzen können.“
Aus diesem Grund stellt Hansens Dienststelle, das UnabhängigeLandeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), einMusterformular samt Informationen für die betroffenen Personen bereit.Es besteht keine Pflicht, dieses Musterformular zu verwenden – es sollzur Orientierung für eigene Lösungen dienen.
Link zum Musterformular und den Erläuterungen: https://uldsh.de/cor185
„Nicht jede Art der Abfrage von Kontaktdaten ist sinnvoll umgesetzt“,erläutert Hansen. „Immer wieder beschweren sich Personen bei uns, dieüber lange Listen klagen, in denen sie ihre persönlichen Daten eintragensollen. Wenn sich nicht ohnehin schon alle kennen, sind Listen aber keingutes Mittel, denn alle anderen können die vorherigen Einträge sehen –oder wie schon vorgekommen: abfotografieren. Besser geeignet sindEinzelformulare. Denn es ist klar geregelt: Die Daten müssen vorunbefugter Kenntnisnahme geschützt sein.“
Die häufigsten Fragen an das ULD zu den Kontaktdaten:
• Welche Kontaktdaten werden zum jeweiligen Datum abgefragt?Name, Anschrift und, wenn vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.
• Wie lange werden die Daten aufbewahrt?Sechs Wochen. Danach müssen sie vernichtet werden, z. B. geschreddert.
• Dürfen die Daten anderweitig verwendet werden?Nein! Die Kontaktdaten dürfen nicht für andere Zwecke (z.B. Werbung)verwendet werden.
• Wann muss ein Veranstalter oder Betreiber die Daten herausgeben?Nur wenn das Gesundheitsamt (die zuständige Behörde) die Datenanfordert. Das kann geschehen, wenn es darum geht, Infektionswegenachzuvollziehen und Personen, die sich angesteckt haben könnten, zuinformieren.
• An was muss ein Veranstalter oder Betreiber noch denken?Vor allem an die Datensicherheit: Bei Aufbewahrung und Umgang mit denDaten muss gewährleistet sein, dass Unbefugte darauf nicht zugreifenkönnen. Man kann beispielsweise die Formulare tagesweise in einem Hefterablegen, der dann abends weggeschlossen wird.
• Und wenn der Datenschutz nicht eingehalten wird?Dann kann man sich beschweren. Das ULD geht jeder Beschwerde nach.
Die Regelung zum Umfang der Kontaktdaten im Volltext:
Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2(Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO), in Kraft vom 18. Maibis 7. Juni 2020
§ 4 Absatz 2 Corona-BekämpfVO
(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zu erheben sind, sind dasErhebungsdatum, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden,Telefonnummer und E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von sechs Wochenaufzubewahren und dann zu vernichten. Sie sind auf Verlangen derzuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung vonmöglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten,dass unbefugte Dritte davon keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitigeVerwendung ist unzulässig. Der zur Datenerhebung Verpflichtete hatPersonen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuchoder Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltungauszuschließen.
Die Informationen der Landesbeauftragten für Datenschutz zu Themen derCorona-Pandemie werden unter dem folgenden Link bereitgestellt undregelmäßig aktualisiert:
https://www.datenschutzzentrum.de/corona/
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstr. 98
24171 Kiel
Telefon: +49 (431) 98812-00
Telefax: +49 (431) 98812-23
http://www.Datenschutzzentrum.de