VfW zur Renovierungsstrategie: Verpasste Chancen und Halbherzigkeit
Mit der LTRS erfüllt die Bundesregierung die Vorgaben der EU. Nach Artikel 2a EPBD (EU-Gebäuderichtlinie) muss jeder Mitgliedsstatt der Europäischen Kommission eine LTRS vorlegen. Die LTRS soll der Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an privaten als auch öffentlichen Wohn- und Nichtwohngebäuden dienen. Der Entwurf der LTRS baut zudem auf den vorhandenen Beschlüssen der Bundesregierung insbesondere dem Klimaschutzgesetz und dem Klimaschutzprogramm 2030 sowie auf den europäischen Zielen auf. Die LTRS ist nicht mutig genug, so der VfW in seiner Stellungnahme.
Tobias Dworschak, Geschäftsführer des VfW: „Die grundsätzliche Idee einer langfristigen Renovierungsstrategie begrüßen wir. Jedoch ist die konkrete Umsetzung nur halbherzig und nicht mutig genug. Die LTRS ist lediglich eine Zusammenfassung der bereits geplanten Maßnahmen. Aus unserer Sicht hätte die Bundesregierung diese Möglichkeit nutzen müssen, um bestehende Hemmnisse insbesondere im Bereich der Effizienzdienstleistungen zu beseitigen.“
Konkret fordert der VfW in seiner Stellungnahme u.a. eine Überarbeitung der Wärmelieferverordnung (WärmeLV). In der Kostenneutralitätsberechnung gemäß WärmeLV müssen auch solche Maßnahmen berücksichtigt werden können, die der Energiedienstleister im Bereich der Kundenanlage durchführt und die die Energieeffizienz der Wärmeversorgung des Gebäudes verbessern.
Die bestehende Gesetzeslage zur Umstellung auf Wärmelieferung stellt ein wesentliches Hemmnis für die Umstellung auf effizientere Technologien und Erneuerbare dar. Dieses besteht darin, dass die Effekte zusätzlicher Investitionen (z.B. hydraulischer Abgleich, Steuerungstechnik), nicht bei dem so genannten Kostenvergleich entsprechend der Vorgaben der WärmeLV angerechnet werden dürfen. Erlaubt ist nur eine Anrechnung von Maßnahmen, die an der Energieversorgungsanlage selbst vorgenommen werden, nicht aber Maßnahmen, die „hinter dem Wärmemengenzähler“ durchgeführt werden. Der VfW fordert daher eine entsprechende Novellierung der WärmeLV.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie im Anhang. Weitere Informationen unter www.energiecontracting.de.
Was ist Contracting?
Beim Contracting übernimmt ein Energiedienstleister die Versorgung einer Liegenschaft mit der benötigten Energie. Der Auftrag kann die Lieferung von Kälte, Wärme, Strom, Druckluft oder andere Formen von Energie umfassen. Der Bezug von Energie über einen Dritten (Contractor) kann für den Kunden (Contractingnehmer) verschiedene Vorteile haben. Zum Beispiel, dass keine Investitionen in die Energieanlage getätigt werden müssen und die freiwerdenden Investitionen an anderer Stelle verwendet werden können. Außerdem können ökologische und ökonomische Potenziale freigesetzt werden, welche vom Immobilieneigentümer unter Umständen nicht genutzt werden. Energieliefer-Contracting, Einspar-Contracting, Finanzierungs-Contracting und das technische Anlagenmanagement sind die üblichen Contractingvarianten.
Der VfW ist die führende Interessenvertretung für Contracting und Energiedienstleistungen und bündelt die Interessen von mehr als 250 Mitgliedsunternehmen. Ziel des Verbands, der 1990 in Hannover gegründet wurde, ist die Förderung von Energiedienstleistungenfür einen nachhaltigen Umwelt- und Klimaschutz. Der VfW berät nicht nur Contractoren, sondern auch Kunden und Mieter, bei Fragen rund um das Thema Contracting. Zur Verbreitung und Durchsetzung dezentraler Energiedienstleistungen in Politik und Öffentlichkeitunterstützt der VfW Interessenten mit Praxishilfen und Schulungen und engagiert sich, damit die richtigen politischen Rahmenbedingungen geschaffen werden.
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