Energie- / Umwelttechnik

Entnahmeverbot schon Ende Mai

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit verbietet der Vogelsbergkreis – wie schon in den beiden vorangegangenen Jahren – ab sofort die Wasserentnahme aus Bächen, Flüssen und Seen. „Seit Wochen und Monaten fehlt der Regen, wir haben bereits sehr niedrige Wasserstände in unseren Gewässern und eine Änderung der Situation ist im Moment nicht absehbar“, schildert Erster Kreisbeigeordneter Dr. Jens Mischak den Hintergrund. Auch muss das Entnahmeverbot immer früher erlassen werden: War es im Jahr 2018 noch der August, im Folgejahr der Juli, muss die Wasserentnahme aufgrund der anhaltenden Trockenheit nun schon Ende Mai verboten werden.

Durch die anhaltende Trockenheit von Mitte März bis Ende April gibt es vielerorts – vor allem an Hanglagen und in höhergelegenen Gebieten des Vogelsbergkreises – bereits Strukturschäden. Dort sind die Felder und Wiesen stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Trockenheit macht sich im Vogelsbergkreis besonders bemerkbar: „Bei uns entspringen eine Reihe von Bächen und Flüssen, deren Oberläufe zum Teil nur noch wenig Wasser führen“, erklärt der Erste Kreisbeigeordnete in einer Pressemitteilung.

„Die bisherigen Niederschlagsmengen liegen weit unter dem Durchschnitt, deshalb besteht die Gefahr, dass der Naturhaushalt nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen verstärkt diese Gefahr erheblich“, so Dr. Mischak. Mit dem jetzt erlassenen Entnahmeverbot soll eine weitere „Verschlechterung der durch die lang anhaltende Trockenheit kritischen Gewässerzustände“ vermieden werden. „Wir wollen damit unsere Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden bewahren“, unterstreicht der zuständige Dezernent. „Wir müssen unsere Lebensgrundlage Wasser, die gewässerökologischen Belange und das Wohl der Allgemeinheit schützen und erhalten, deshalb muss die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern bis auf Weiteres untersagt werden.“

Wer sich nicht an das Verbot des Vogelsbergkreises hält, für den kann es teuer werden: Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet.

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