Schulbehörde muss personalrätliche Mitbestimmung bei Corona-Maßnahmen zulassen
Die Schulbehörde hatte die personalrätliche Mitbestimmung beim Einsatz von Risikogruppen und zur Ausstattung mit Schutzmasken und Schutzkleidung verneint und somit die vom GPR gestellten Initiativanträge abgelehnt. Nachdem dieser sein Mitbestimmungsrecht auch in der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Behördenleitung nicht erwirken konnte, blieb ihm nichts anderes als der Gang zum Verwaltungsgericht. Dieses gab dem Gesamtpersonalrat nun Recht und verpflichtete die Behörde die Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.
Der Gesamtpersonalrat muss nun schnellstmöglich beteiligt werden. Die Gerichtsentscheidung betrifft direkt nur die Mitbestimmung des GPR, hat aber auch Auswirkungen auf die Mitbestimmung der schulischen Personalräte bei Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 vor Ort. Auch für diese verweigert die Schulbehörde bisher die Mitbestimmung.
„Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verpflichtet die Schulbehörde zur Mitbestimmung“, kommentiert Sven Quiring (stellvertretender Vorsitzender der GEW Hamburg): „Die Rechtsauffassung der GEW ist damit eindeutig bestätigt. Natürlich sind die Personalräte beim Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beteiligen. In § 87 Abs. 1 Nr. 14 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes werden diese Mitbestimmungsrechte eindeutig festgelegt. Der Personalrat hat bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen mitzubestimmen. Diese Aufgabe kann er nur wahrnehmen, wenn er rechtzeitig von der Schulleitung informiert und beteiligt wird. Die Schulbehörde selbst ist dieser Informations- und Beteiligungspflicht beim Corona-Hygieneplan und bei anderen Maßnahmen überhaupt nicht nachgekommen. Das wurde nun glücklicherweise vom Verwaltungsgericht unterbunden. Wir erwarten in dieser Krisenzeit, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalvertretung nicht nur eingehalten, sondern gesucht wird! Die GEW wird auch schulische Personalräte dabei unterstützen und beraten, ihre Mitbestimmungsrechte einzuklagen.“
Auch wenn die Behörde angekündigt hat Widerspruch einzulegen, muss sie zunächst dem Beschluss des Verwaltungsgerichts folgen.
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