Corona-Krise und das Vergaberecht
Diese Sonderregeln sehen vor, dass Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 20. September 2020 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 3 Mio. Euro im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden können. Freihändige Vergaben sind in diesem Zeitraum bis zu einem Auftragswert von 1 Mio. Euro ohne weitere Begründung möglich.
„Die Bauwirtschaft hat diesen Sonderregeln Ende März 2020 zugestimmt, da zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden musste, dass es auch in Deutschland zu einem katastrophalen Verlauf der Corona-Pandemie kommen würde“, so Echterhoff. Gleichzeitig habe man aber darauf gedrungen, dass nur eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit über einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten in die Verordnung aufgenommen wurde. Hintergrund war, dass mit derart hohen Auftragswerten das aus guten Gründen im Vergaberecht verankerte Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen den Vergabearten auf den Kopf gestellt und mit der extrem hohen Wertgrenze für Freihändige Vergaben für weit über 90 % der öffentlichen Bauaufträge in weiten Teilen außer Kraft gesetzt werde.
Daher sei es der falsche Weg, jetzt die Corona-Krise zu nutzen, um unter dem Deckmantel der Entbürokratisierung wichtige Grundsätze des Vergaberechts auszuhebeln, so Echterhoff. „Das Vergaberecht ist nicht erfunden worden, um die öffentlichen Auftraggeber zu drangsalieren oder ihnen das Leben unnötig schwer zu machen. Es dient der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln, dem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie der Korruptionsprävention.“
Die Bauindustrie fordert daher, sich an der Regelung des Bundes zu orientieren, die die befristete Zulässigkeit von Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 1 Mio. Euro sowie Freihändige Vergaben bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro vorsieht.
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