Hausverkäufer haftet nicht für investierte Kosten von Kaufinteressenten
Der Eigentümer eines seit Jahren unbewohnten baufälligen Hauses beauftragte einen Makler mit der Suche nach Kaufinteressenten. Dieser verhandelte mit einem Bauunternehmen, das vor Abgabe eines Kaufangebots die Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Neubau nach Abriss des vorhandenen Gebäudes prüfen wollte. Das Bauunternehmen beauftragte hiermit einen Architekten, der nach der Planung eines Fünffamilienhauses einen Bauvorbescheid herbeiführte. Anschließend bot das Bauunternehmen dem Eigentümer einen Kaufpreis an, den dieser ablehnte. Daraufhin verklagte ihn das Bauunternehmen, die entstandenen Planungskosten von rund 40.000 Euro zu ersetzen. Die Klage wurde in zweiter Instanz abgewiesen.
Laut dem Urteil ist es im Normalfall das eigene Risiko von Kaufinteressenten, wenn sie bereits vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags Kosten investieren, um den Wert und die Nutzungsmöglichkeiten der Immobilie zu ermitteln. Sie müssen damit rechnen, dass der Eigentümer die Verkaufsabsicht aufgibt oder an einen anderen Interessenten verkauft. Eine Haftung des Eigentümers für die aufgewendeten Kosten komme nur ausnahmsweise in Betracht. Dies sei etwa der Fall, wenn der Eigentümer zusagt, er werde sein Haus an den Interessenten mit Sicherheit zu einem bestimmten Preis verkaufen, dann aber ohne triftigen Grund vom Verkauf Abstand nimmt. Eine Haftung komme außerdem in Betracht, wenn der Eigentümer oder der Makler den Interessenten ermuntert hat, die Planungen durchzuführen. Diese Voraussetzungen lagen jedoch im entschiedenen Fall nicht vor.
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