Finanzausstattung der Kommunen: eigentlich eine Selbstverständlichkeit
Insbesondere könne es vor dem Hintergrund aktueller Gerichtsverfahren zur Kreisumlageerhebung in Rheinland-Pfalz nicht sein, „dass die Landkreise zu Ausfallbürgen gemacht werden, wenn das Land seine Gemeinden nur unzureichend finanziell ausstattet. Insofern ist die von der Rechtsprechung festgestellte Wahrung der Gemeindefinanzen bei der Festsetzung der Kreisumlage richtig. Daraus muss aber zwingend auch eine Sicherstellung der finanziellen Mindestausstattung der Landkreise und Gemeinden durch das Land folgen.“
Das Land Rheinland-Pfalz sei am Zuge: „Es muss umgehend die Finanzierung der kommunalen Ebene neu regeln. Ebenso sind alle anderen Länder aufgefordert, endlich für die finanzielle Mindestausstattung ihrer Landkreise und Gemeinden zu sorgen. Es ist ein unwürdiges Unterfangen, wenn Kommunen bundesweit vor den Gerichten um das betteln müssen, was sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Insofern ist die rheinland-pfälzische Rechtsprechung ein gutes Beispiel für ganz Deutschland.“
In diesem Zusammenhang sei es hilfreich, dass das Bundesverwaltungsgericht gleichermaßen am für die Gemeinden als auch die Landkreise bestehenden Anspruch auf aufgabenadäquate Finanzierung festhalte. „Der Landesgesetzgeber muss die öffentliche Verwaltung so organisieren und finanziell ausstatten, dass unterhalb der staatlichen Landesebene eine kommunale Verwaltungsebene eigenständig und eigenverantwortlich arbeiten kann“, so Sager abschließend.
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