Weltkindertag: Wann ist mein Kind unfallversichert?
In Kinderkrippe, Kindergarten und Kita
Während des Besuchs von Krippen, Kindergärten und Horten sind die betreuten Kinder gesetzlich unfallversichert. Unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Landes, einer Stadt/Gemeinde oder in freier Trägerschaft (Verein, Wohlfahrtsverband, Kirche) handelt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Besuch der Kindertagesstätte im Zusammenhang stehen. Entscheidend ist, dass die jeweilige Aktivität von der Einrichtung verantwortlich organisiert, als Kita-Veranstaltung genehmigt und unter Aufsicht pädagogischen Personals durchgeführt wird. Die Wege von und zur Kindertageseinrichtung sind ebenfalls versichert. Das betrifft auch die Wege zwischen Schule und Hort zur Nachmittagsbetreuung bzw. umgekehrt von der Betreuung zur Schule.
Bei der Tagesmutter oder dem Tagesvater
Tagespflegepersonen brauchen nach § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII eine Pflegeerlaubnis, wenn sie
• ein oder mehrere Kinder
• außerhalb des elterlichen Haushalts
• mehr als 15 Stunden wöchentlich
• länger als drei Monate
• gegen Entgelt
betreuen. Die Erlaubnis müssen sie beim örtlich zuständigen Jugendamt beantragen. Das Jugendamt klärt dann, ob die Person die vom Gesetz geforderte Eignung als Tagespflegeperson aufweist. Welche Anforderungen im Einzelnen an die Qualifizierung gestellt werden, kann je nach Bundesland bzw. Kommune unterschiedlich geregelt sein. Wird die Erlaubnis erteilt, sind die betreuten Kinder in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen.
In der Schule
Bundesweit besuchen laut Statistischem Bundesamt rund 11 Millionen Kinder und Jugendliche allgemeinbildende Schulen. Hier dürfen neben dem Lernen Spaß und Spiel nicht zu kurz kommen – ob in der Sportstunde oder auf dem Pausenhof. Für die Eltern ist es wichtig, dass ihre Kinder in der Schule jederzeit gut geschützt sind. Das garantiert die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung. Auch sorgt sie dafür, dass Lehrerinnen und Lehrer, aber auch Mitschülerinnen und Mitschüler für gesundheitliche Schäden untereinander nicht privat haften müssen. Anders wäre ein sorgenfreies Miteinander im Schulalltag kaum möglich. In unterrichtsfreien Zeiten (Freistunden) besteht grundsätzlich auch Versicherungsschutz, wenn die Schülerinnen und Schüler sich bis zur Fortsetzung des Unterrichts auf dem Schulgelände aufhalten. Auch während der Pausen besteht auf dem Schulgelände im Allgemeinen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dies gilt laut ARAG Experten auch, wenn keine oder eine nur unzureichende Beaufsichtigung erfolgt.
Doch Vorsicht: Auch der beste Versicherungsschutz hat Grenzen. Verlassen die Schülerinnen und Schüler beispielsweise in der Pause oder Freistunde das Schulgelände, ohne die Wohnung aufzusuchen, kommt es darauf an, welches Ziel sie mit dem Zurücklegen des Weges verfolgen. Dient es privaten Interessen, z. B. einem Stadtbummel oder privaten Erledigungen, besteht kein Versicherungsschutz. Anders sieht es aus, wenn sie in der Mittagspause außerhalb der Schule Essen gehen. Der Weg dorthin und zurück ist versichert.
Oma, Opa & Co.
Fungiert eine nette Nachbarin ohne Pflegeerlaubnis als Tagesmutter oder ist das Kind bei Oma und Opa untergebracht, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht! Egal, ob die private Kinderbetreuung nur ab und zu aushilft oder es sich dabei um eine längerfristige Lösung handelt – eine private Unfallversicherung für Kinder ist unerlässlich. Kinder sind nun einmal Kinder und bedenken im ausgelassenen Spiel nicht immer alle Gefahren und Konsequenzen ihres Handelns. Sie sind daher einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Oft kommt es auch in der Freizeit zum Unfall, wenn kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Auch dann übernimmt eine private Unfallversicherung die entstehenden Kosten und federt eventuelle langfristige Beeinträchtigungen ab.
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