Finanzen / Bilanzen

Insolvenz wegen Corona: Wie Unternehmer das als Chance nutzen

Die Auswirkungen der Corona-Krise treffen viele Unternehmen, einige stehen vor dem Aus. Eine Insolvenz kann ein Ausweg aus der Misere sein. Was gilt es zu beachten und was bringen die seit März 2020 geltenden Erleichterungen des Insolvenzrechts?

Gastronomen, Reiseveranstalter und Kulturbetriebe sind von den Folgen der Corona-Krise mit am härtesten getroffen. Aber nicht nur Bars und Restaurants wissen nicht, ob das Ausbleiben ihrer Gäste über Wochen hinweg ihr wirtschaftliches Ende bedeuten wird. Auch viele andere kleine und mittelständische Unternehmen sind unsicher, ob sie die zum Teil massiven Einnahmeausfälle schultern können. Sicher, Soforthilfen und Darlehen können über den ein oder anderen Engpass hinweghelfen. Aber für einige zeichnet sich auch ab, dass ein Schrecken mit Ende vielleicht die bessere Alternative sein könnte. Die Rede ist von der geordneten Insolvenz.

Eine Insolvenz kann hilfreich sein

Doch wofür gibt es überhaupt ein solches Insolvenzverfahren? „Um im Bild der Pandemie zu bleiben, könnte man die Insolvenz mit einem Desinfektionsmittel vergleichen“, erklärt Tobias Schulze, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock. „Damit Unternehmen, die in Schieflage geraten sind, nicht ihre Geschäftspartner anstecken, gibt es die Insolvenz.“ So soll gesichert werden, dass nur solche Unternehmen am Markt tätig sind, die auch ihre laufenden Verbindlichkeiten begleichen können und damit ihre Geschäftspartner nicht in Schwierigkeiten bringen. Eine Insolvenz bringt aber nicht zwangsläufig die vollständige Auflösung des Unternehmens mit sich. Mitunter lässt sich das Unternehmen auch weiterführen und sanieren.

Wer nicht in der Lage ist, mit den vorhandenen und künftigen liquiden Mitteln 90 Prozent seiner Rechnungen in den kommenden drei Wochen zu begleichen, der gilt als zahlungsunfähig. Und wer zahlungsunfähig ist, muss Insolvenz beantragen. Das gilt für Geschäftsführer ebenso wie für Vorstände, ist also von der Gesellschaftsform des Unternehmens unabhängig. Schulze ergänzt: „Für Einzelunternehmer ist eine solche Pflicht zwar nicht ausdrücklich festgelegt, aber die Kernvorschriften sind ähnlich.“ Das bedeutet: Wer trotz Zahlungsunfähigkeit keine Insolvenz anmeldet, macht sich strafbar. Insolvenz lässt sich außerdem schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit anmelden.

Freiwillig in die Insolvenz?

„Scheitern kann eine Chance sein. Und wer sich bei drohender Zahlungsunfähigkeit in den Schutz des Insolvenzrechts begibt, kann davon auch profitieren“, sagt Schulze und ergänzt: „Es ist ein Fehler, die Insolvenz nicht auch als Möglichkeit für einen sauberen Neustart in Betracht zu ziehen.“ Wer in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, sollte also alle Möglichkeiten ausloten – und sich dabei kompetent beraten lassen. Die Vertrauensperson kann ein Anwalt, ein Steuerberater oder ein Unternehmensberater sein, der mit dem Thema vertraut ist. „Aber Vorsicht: Wer im Vorfeld beraten hat, darf später nicht als Insolvenzverwalter eingesetzt werden“, warnt Schulze.

Gut vorbereitet den Antrag stellen

Entscheidet man sich für ein Insolvenzverfahren, ist ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Dabei lässt sich bereits beantragen, das Unternehmen in Eigenverwaltung weiterzuführen. Dann hat der Insolvenzverwalter vorrangig Überwachungsfunktion. Außerdem empfehlenswert: das Schutzschirmverfahren. Wird es genehmigt, haben Unternehmer drei Monate Zeit, einen Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens zu erstellen. In dieser Zeit sind dann nur laufende, aber keine Altverbindlichkeiten zu bedienen. „Richtig vorbereitet und durchgeführt kann eine Insolvenz ein Neustart für den Betrieb sein“, resümiert Schulze.

Insolvenzantragspflicht ausgesetzt

Um die Folgen der Corona-Krise abzumildern, hat der Gesetzgeber im März dieses Jahres Änderungen im Insolvenzrecht beschlossen. Dabei handelt es sich um eine Aussetzung der Insolvenzantragspflichten. Die Idee: Wer durch die Pandemie in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten gerät, aber absehen kann, dass sich dies bis zum Herbst ändert, der muss keine Insolvenz beantragen. So soll eine Pleitewelle verhindert werden.

Schulze aber sieht diese Neuregelung kritisch: „Die neuen Regelungen sind mit viel Unsicherheiten verbunden. Denn wer kann schon absehen, was im Herbst passiert?“ Er rät dringend zu einer ordentlichen Finanzplanung, um im Zweifel nachweisen zu können, dass man vor dem 31. Dezember 2019 – das ist der Stichtag, den der Gesetzgeber nennt – noch zahlungsfähig war und dass für Ende September 2020, das zweite wichtige Datum, mit einer Besserung zu rechnen war. „Denn falls das Ganze nicht funktioniert, stellt sich die Frage der Haftung. Und die beantwortet im Zweifel der Staatsanwalt“, gibt Schulze zu bedenken.

Tipp

Mehr zu den Erleichterungen im Insolvenzrecht erfahren Sie hier: https://de.ecovis.com/pressemeldungen/corona-krise-erleichterungen-fuer-unternehmen-beim-insolvenzrecht-geplant/

Tobias Schulze, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock

Über ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. In über 100 deutschen Büros arbeiten fast 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Weltweit sind es fast 8.500 in nahezu 80 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.

Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.

www.ecovis.com

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel