Rheingauer Weinbauverband äußert sich zum Vorschlag des neuen Weingesetztes
Das Deutsche Weingesetz wird zurzeit reformiert und auf das romanische System übertragen. Damit soll ein qualitätsorientiertes Herkunftssystem erzielt werden, sodass, wie in den südlichen Weinländern üblich, jede Herkunft künftig mit einem Qualitätsversprechen verbunden ist. Entsprechend dem Grundsatz je kleiner die Herkunft desto höher die Qualität.
Ziel ist die Schaffung einer Herkunftspyramide mit den vier Stufen, die aufgrund ihrer Bezeichnung klar voneinander unterscheidbar sind. Aktuell ist diese Unterscheidbarkeit für die Einzel- und Großlagen nicht gegeben. Wenn das neue Weingesetz durch den Bundestag bestätigt wird, könnte es Anfang 2021 in Kraft treten.
Im Weingesetz wird im Wesentlichen das Stützungsprogramm, die Finanzierung der Schutzgemeinschaften, die Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen und die Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten festgelegt.
Mittel der BLE zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten (Informationen über verantwortungsvollen Weinkonsum und die Unionssysteme der g.U./g.g.A) und Drittländern (Absatzförderungsmaßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weine) werden um 500.000 Euro auf 2 Mio. Euro aufgestockt. Hier plädiert der Rheingauer Weinbauverband e.V., dass die bisherige Höhe der Absatzförderung von 1,5 Mio. Euro belassen werden soll. Der Rheingauer Weinbauverband e.V. fordert stattdessen, dass die Schutzgemeinschaft zur Verwaltung und Umsetzung des neuen Weingesetzes eine entsprechende finanzielle Ausstattung erhält und weitere Gelder in die Region fließen, um sich den Herausforderungen, wie z.B. dem Klimawandel stellen zu können. Die Schutzgemeinschaft ist für Profilierung des Anbaugebietes zuständig und übernimmt damit für den Berufsstand die Führung der Lastenhefte und Definition des Bezeichnungsrechts der g.U. Rheingau.
Auch für die Jahre 2021 bis 2023 wird der Prozentsatz für Neuanpflanzungen in Deutschland auf 0,3 Prozent festgelegt und bleibt somit bestehen.
Die bisherige Verwendung von Gemeindenamen bei Groß- und Einzellagen ist nicht mehr mit dem EU-Recht im Einklang mit der Folge, dass 85% der Trauben nun aus der jeweiligen Gemeinde stammen müssen. Dies zieht im Produktsortiment der Betriebe des Rheingaus ebenso Auswirkungen nach sich.
Änderung der Weinverordnung
Um dem zukünftigen Deutschen Weingesetz gerecht zu werden, sieht die Weinverordnung im Bereich der geografischen Angaben folgende Änderungen vor. Bei Verwendung der Angabe „Bereich“ ist stets die Angabe „Bereich“ des Bereichsnamens voranzustellen. Zur zukünftigen Kennzeichnung der „Großlage“ ist dazu die Angabe „Region“ der Bezeichnung des Großlagennamens voranzustellen. Die Großlage Rauenthaler Steinmächer würde dann Region Steinmächer heißen. Bei Ortsweinen dagegen darf der Gemeinde oder Ortsteil genannt werden. Auf dem Etikett würde dann beispielsweise Oestricher Riesling stehen. Die Mindestmostgewichte entsprechen mind. der Prädikatsstufe Kabinett. Als Vermarktungszeitraum soll der 1.01. festgelegt werden. Der Rheingauer Weinbauverband e.V. plädiert dafür den Vermarktungszeitraum offen zu lassen.
Für Lagenweine, die Spitze der Herkunftspyramide, soll die Bezeichnung der Einzellage mit vorangestelltem Gemeindenamen oder Ortsteil erlaubt sein. Der Lagenwein würde in diesem Beispiel Oestricher Lenchen heißen. Gleichzeitig werden die erlaubten Rebsorten für einen Lagenwein auf 12 Rebsorten beschränkt, die die Schutzgemeinschaft für den Rheingau definieren würde. Auch hier gilt das Mindestmostgewicht muss mind. der Prädikatsstufe Kabinett entsprechen. Als Vermarktungszeitpunkt für Langenweine wird der 01.03. vorgeschlagen. Der Rheingauer Weinbauverband e.V. plädiert dafür den Zeitpunkt auf den 01.02. festzulegen, um aufgrund von möglichen jahrgangsbezogenen Schwankungen auf dem Markt flexibel reagieren zu können.
Im Rheingau gibt es Besonderheiten, die es in den anderen Anbaugebieten nicht gibt. Es handelt sich hierbei um Bezeichnungen, die einen äußerst bedeutsamen Stellenwert für die Region und die Weingüter haben und teilweise über Jahrhunderte geprägt wurden, wie die Lage Schloss Johannisberg. „Hier muss es möglich sein, Sonderregelungen zu schaffen, damit nicht ein starker wirtschaftlicher Schaden für die Betriebe entsteht“, kritisiert der Rheingauer Weinbauverband e.V.
Des Weiteren beantragt der Rheingauer Weinbauverband e.V. die Aufnahme der Begriffe „Erstes und Grosses Gewächs“ für die Spitze der deutschen Herkunftsweine. Diese Begriffe wurden in den vergangenen 20 Jahren vom Rheingauer Weinbauverband e. V. gemeinsam mit den VDP.Prädikatsweingütern zu einem Qualitätsversprechen großer deutscher Weine entwickelt. „Mit diesem Eintrag streben wir an eine verbindliche bundeseinheitliche Begrifflichkeit einzuführen, die die Verwendung für alle deutschen Weinanbaugebiete unter Einhaltung strenger Kriterien ermöglicht und dem Verbraucher die Spitze der deutschen Herkunftsweine signalisiert.“, erklärt Weinbaupräsident Peter Seyffardt.
Der Rheingauer Weinbauverband e.V. fordert eine ausreichende Übergangsphase, damit auch Weingüter, die die bisher traditionelle Bezeichnungsformen gewählt haben, ihren Kunden die Umstellung erleichtern und ohne Marktverluste gelingen kann. Der Rheingauer Weinbauverband begrüßt daher den Vorschlag des Deutschen Weinbauverbandes e.V. bis 2026 eine solche zu schaffen.
Die Rheingauer Weinwerbung GmbH (RWW) ist die zentrale Kommunikations- und Marketingorganisation für das Weinanbaugebiet Rheingau.
Am 17.12.1992 wurde die Gebietsweinwerbung der Rheingauer Weinwirtschaft als privatwirtschaftliche Initiative in der Rechtsform einer GmbH als "Gesellschaft für Rheingauer Weinkultur mbH" (GRW) gegründet. Alleiniger Gesellschafter ist der Rheingauer Weinbauverband e.V. Von 1952 bis 1992 hatte der Rheingauer Weinwerbung e.V. die Aufgaben wahrgenommen.
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