Kurzarbeit muss erneut angezeigt werden
Das Verfahren ist identisch zur ersten Anzeige von Kurzarbeit. Eine erneute Anzeige ist nach einer mindestens dreimonatigen durchgehenden Unterbrechung des Bezuges von Kurzarbeitergeld auch dann zwingend erforderlich, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid noch bis in die Zukunft reicht.
Bei Fragen können sich Arbeitgeber von montags bis freitags jeweils von 8 Uhr bis 18 Uhr unter der gebührenfreien Nummer 0800 4 5555 20 an den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt wenden.
Anzeigen über Arbeitsausfall (Kurzarbeit) und Anträge auf Kurzarbeitergeld können jetzt auch bequem ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden. Weitere Informationen unter: www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit.
Agentur für Arbeit Karlsruhe
Brauerstr. 10
76135 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 8232222
Telefax: +49 (721) 823-2000
http://www.arbeitsagentur.de/
Pressesprecher
Telefon: +49 (721) 823-1692
Fax: +49 (721) 823-2001
E-Mail: karlsruhe-rastatt.pressemarketing@arbeitsagentur.d