Zigarettenschmuggel ist kein Kavaliersdelikt
Ein 34-Jähriger reiste aus Sofia (Bulgarien) mit dem Flugzeug nach Deutschland ein. Vor dem Verlassen des Sicherheitsbereichs baten die Zöllner den bulgarischen Staatsangehörigen zur Röntgenkontrolle. In seinem Rucksack, wie auch in der mitgeführten Tüte, fanden die Beamten 10 Stangen Zigaretten verschiedener Marken.
„Der Zigarettenschmuggel aus osteuropäischen Ländern ist kein Einzelfall. Je teurer die Zigaretten im Zielland werden, desto mehr lohnt sich der Schmuggel dorthin“, so Stephanie Henig, Pressesprecherin des Hauptzollamts Karlsruhe. „Zwischen bulgarischen und deutschen Zigarettenpreisen gibt es eklatante Unterschiede. So kostet eine Schachtel in Bulgarien etwa 2,70 Euro, in Deutschland sind es im legalen Handel um die 7 Euro“, so Henig weiter.
Gegen den mutmaßlich gewerblichen Schmuggler wurde ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung eingeleitet. Darüber hinaus stellten die Zöllner die Zigaretten sicher und der Beschuldigte musste noch vor Ort knapp 330 Euro Tabaksteuer entrichten.
Zusatzinformation:
Das Recht auf Freizügigkeit ermöglicht es jedem Bürger der Europäischen Union, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und behandelt zu werden, wie die Bürgerinnen und Bürger des betreffenden Mitgliedstaats. Dazu gehört auch das grenzenlose Reisen mit den damit verbundenen Vorteilen. Bei bestimmten Waren gibt es jedoch Einschränkungen.
Für den persönlichen Bedarf dürfen grundsätzlich aus jedem Mitgliedstaat der EU – ausgenommen Sondergebiete – Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitgebracht werden.
Werden Waren in größeren Mengen mitgebracht, erscheint eine rein private Verwendung zweifelhaft.
Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie Tabak, wurden deshalb Richtmengen festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird:
– 800 Stück Zigaretten oder
– 400 Stück Zigarillos oder
– 200 Stück Zigarren oder
– 1 Kilogramm Rauchtabak.
Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Hauptzollamt Karlsruhe (Bundesministerium der Finanzen)
Philipp-Reis-Straße 4
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Pressesprecherin
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