Verbraucher & Recht

Mit Maske ans Lenkrad?

Streng genommen darf in Deutschland keine Maske am Lenkrad getragen werden. Die Straßenverkehrsordnung verbietet Fahrern, Hauben, Schleier und Masken zu tragen (Paragraf 23 Absatz 4 Satz 1), weil Fahrer nicht mehr erkennbar sind, wenn große Teile des Gesichts verdeckt sind. Doch das Coronavirus hat auch hier geltendes Recht durcheinandergewirbelt. Insbesondere, wenn mehrere Personen im Auto unterwegs sind, kann der Mindestabstand in einem Pkw in der Regel nicht eingehalten werden. Dann macht ein Mundschutz auch für den Fahrer durchaus Sinn, auch wenn er streng genommen keine Maske tragen müsste, zumindest wenn die Insassen aus höchstens zwei Haushalten kommen. Handelt es sich bei den Insassen um Angehörige eines Haushaltes, muss natürlich ebenfalls keine Maske getragen werden. Dabei weisen die ARAG Experten darauf hin, dass selbstgenähte Masken oft zu groß sind und eine Identifizierung unmöglich machen. Daher sollten Fahrer besser auf handelsübliche Mund-Nasen-Masken zurückgreifen. Darüber hinaus geben die ARAG Experten zu bedenken, dass Brillenträger, die einen Mundschutz tragen, oft mit beschlagenen Brillengläsern zu kämpfen haben. In dem Fall muss der Mundschutz sofort abgenommen werden. Für Taxis gilt: Da Taxis zum öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gehören, gilt für Fahrer Maskenpflicht. Laut Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. müssen auch Fahrgäste einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Wer sich weigert, muss nicht transportiert werden. Übrigens: Der Innenspiegel ist ein äußerst ungeeigneter Maskenhalter, weil die Sicht dadurch zu sehr eingeschränkt wird.

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