Finanzspritze sichern mit den Steuertipps zum Jahreswechsel
Technik-Fans aufgepasst: Hoher Stellenwert für geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Diskussion um steuerliche Entlastungen im Home-Office brennt. Doch bereits jetzt profitieren Sie von der allgemeinen Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 €. Übersteigen Ihre beruflich veranlassten Ausgaben diesen Freibetrag, berücksichtigt der Fiskus den höheren Wert. Dieser resultiert regelmäßig aus Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz, Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung, Reisekosten oder Arbeitsmitteln.
Kaufen Sie sich beispielsweise noch im Dezember 2020 für berufliche Zwecke ein Smartphone, Notebook oder PC dürfen Sie dieses in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen, wenn der Kaufpreis netto maximal 800 € beträgt. Obacht: Aufgrund der Umsatzsteuersenkung bis Ende dieses Jahres darf der Bruttopreis dafür lediglich bei 928 € liegen. Auch den Lieferzeitpunkt gilt es unbedingt im Blick zu behalten: Um den steuerlichen Vorteil noch 2020 nutzen zu können, sollten Sie das Gerät noch in diesem Jahr in den Händen halten.
Gut betreut ist halb gewonnen
Wie wichtig eine gute Betreuungssituation der Kinder ist, wissen alle Beteiligten spätestens seit März dieses Jahres. Einer der Profiteure: Ihr Arbeitgeber. Grund genug, ihn auch an den Betreuungskosten Ihrer Kinder zu beteiligen und dies – unter gewissen Voraussetzungen – sogar steuer- und sozialversicherungsfrei. Entscheidend ist, dass Ihr nicht schulpflichtiges Kind einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung (z.B. Tagesmutter) besucht, an deren Unterbringungs- und Betreuungskosten sich Ihr Arbeitgeber zusätzlich zu Ihrem normalen Arbeitslohn beteiligt. Nach oben ist der Zuschuss der Höhe nach zwar nicht begrenzt. Allerdings können höchstens die Ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen lohnsteuerfrei gezahlt werden.
Darüber hinaus kann Ihr Arbeitgeber Sie mit weiteren max. 600 € im Kalenderjahr für eine sog. Kindernotbetreuung unterstützen. Voraussetzung hierfür ist, dass der für Ihre Kinder unter 14 Jahren bzw. pflegebedürftigen Kinder notwendig gewordene Betreuungsbedarf auf zwingenden und beruflich veranlassten Gründen basiert. Die Kosten müssen entsprechend nachgewiesen werden.
Und sollte Ihr Arbeitgeber so gar nicht „mitspielen“ wollen, sind 2/3 Ihrer Kinderbetreuungskosten, max. 4.000 € je Kind im Kalenderjahr, zumindest als Sonderausgaben im Zuge Ihrer Jahressteuererklärung abzugsfähig. Auch in diesem Fall gilt: Bewahren Sie Rechnungen und Zahlungsnachweise in jedem Fall auf.
Corona-Bonus: Eile geboten!?
Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung zahlreiche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung geschaffen. So können u.a. auch Arbeitgeber ihren besonders beanspruchten Arbeitnehmern noch bis Ende dieses Jahres einen sog. „Corona-Bonus“ in Höhe von maximal 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Neben Zuschüssen können auch steuerfreie Sachbezüge geleistet werden. Ob der Begünstigungszeitraum noch bis zum 31.1.2021 verlängert wird, ist derzeit ungewiss. Wer den Steuervorteil nutzen und dabei auf der sicheren Seite sein will, sollte sich folglich sputen.
Wenn Krankheitskosten zur Belastung werden
„Bleiben Sie gesund!“ Ein Satz, der in den vergangenen Monaten mehr Präsenz erlangt hat als jede andere Formulierung. Und seine Bedeutung wiegt schwer. Die Krankenkassen üben sich bisweilen in vornehmer Zurückhaltung, wenn es um Leistungsbewilligungen und Kostenerstattungen geht. Dabei können Krankheitskosten, Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Kosten für die Pflege schnell zur Belastung werden. Übersteigen die Aufwendungen einen „zumutbaren Eigenanteil“, spricht das Steuerrecht von sog. „außergewöhnlichen Belastungen“. Diese können Sie in der gleichnamigen Anlage zu Ihrer Jahressteuererklärung geltend machen. Bei der Berechnung der für Sie „zumutbaren Belastungsgrenze“ sind neben dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte auch Ihr Familienstand und die Anzahl Ihrer Kinder zu berücksichtigen. So muss eine Familie mit zwei Kindern und einem jährlichen Einkommen von 80.000 € Aufwendungen bis zu einem Betrag von ca. 2.500 € grundsätzlich selbst tragen. Erfassen Sie die Ihnen entstandenen Kosten dennoch in jedem Fall bereits ab dem ersten Euro in Ihrer Steuererklärung. Denn immer wieder sind zu diesem Thema Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, wie z.B. eine mögliche Benachteiligung durch die Beschränkung der Absetzung „beihilfefähiger“ Aufwendungen bei Krankheit gegenüber öffentlichen Dienstnehmern (Az. VI R 18/19). Hier gilt: Wer im Einzelfall nicht wagt, der nicht gewinnt.
Steuerklassenwechsel kann sich auszahlen
Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner sollten prüfen, ob sich ein Steuerklassenwechsel lohnt. Damit ersparen sie sich unter Umständen das Warten auf die zu viel gezahlte Steuer. Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen von Ehe- bzw. Lebenspartnern ist es unterjährig steuerlich günstiger, wenn der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V wählt. Bei der Steuerklasse V bekommt der Fiskus mehr Steuern in sein Säckle. Unter dem Strich bleibt aber bei dieser Kombination mehr Netto in der gemeinsamen Geldbörse des Paares. In der Steuerklasse IV sollten Paare bleiben, wenn beide in etwa das Gleiche verdienen.
Anders kann die Handlungsempfehlung lauten, wenn der Partner mit dem geringeren Einkommen Lohnersatzleistungen zu erwarten hat. Hintergrund: Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich an den Nettobezügen. Darum heißt hier die Devise – steuerliche Abzüge möglichst niedrig halten. Die Wahl der Steuerklasse III führt dann zu höheren Leistungen. Zwar muss der Besserverdienende in diesem Fall in der Steuerklasse V unterjährig höhere Steuerabzüge hinnehmen. Die zu viel gezahlten Steuern bekommt das Paar jedoch mit der Jahressteuererklärung erstattet.
Auch beim Elterngeld kann ein Wechsel in die Steuerklasse III sinnvoll sein. Dieser sollte jedoch seitens der Mutter mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz bzw. seitens des Vaters spätestens sieben Monate vor der Geburt vollzogen werden. Hierbei kommt es darauf an, wer das Kind überwiegend betreuen wird. Alleinerziehende, die allein mit ihrem Kind bzw. ihren Kindern zusammenleben, sollten die günstigere Steuerklasse II beantragen. Aber ein Wehrmutstropfen bleibt: Bei manchen Steuerklassenkombinationen besteht die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Mehr Netto durch die Eintragung von Freibeträgen Neben der Möglichkeit des Steuerklassenwechsels können auch Freibeträge u.a. wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen beim Lohnsteuerabzug Berücksichtigung finden. Den erforderlichen Antrag können Steuerpflichtige bis 30.11. des jeweiligen Jahres beim Finanzamt stellen. In diesem Fall wird der gesamte Jahres-Freibetrag auf den verbleibenden Zeitraum des Jahres aufgeteilt. Folglich ist das Dezember-Gehalt richtig hoch und es bleibt mehr Bares für die Weihnachtsgeschenke. Der Freibetrag wird jedoch nur gewährt, wenn die Aufwendungen insgesamt die gesetzlichen Pauschalen um mindestens 600 € übersteigen. Etwas anderes gilt für den Freibetrag für beeinträchtigte Menschen bzw. auch den Freibetrag für Hinterbliebene. Diese werden sofort – ohne betragliche Grenze – berücksichtigt. Steuerpflichtige, die einen solchen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2021 beim Finanzamt stellen, müssen zwingend eine Steuererklärung bis zum 31.7.2022 (bzw., da dieser Tag auf einen Sonntag fällt, bis zum 1.8.2020) abgeben. Unter Hinzuziehung eines Steuerberaters muss die Erklärung bis spätestens 28.2.2023 beim Finanzamt eingehen.
Wann sich die Heirat „auf den letzten Metern“ rechnet Zwar dürften größere Feierlichkeiten in diesem Jahr ausfallen, steuerlich lohnt dennoch ein Gang zum Standesamt: Sagen künftige Eheleute noch in diesem Jahr „Ja!“, kann für das gesamte Jahr 2020 die gemeinsame Veranlagung gewählt werden. Dieser sog. Splittingvorteil ist besonders lukrativ für deutlich unterschiedlich verdienende Ehepaare und Lebenspartner. Am größten ist der Effekt, wenn ein Partner allein das gesamte Einkommen erzielt.
Pendlerpauschale steigt ab 2021 Pendler mit weitem Arbeitsweg dürfen sich freuen. Sie können ihre entstandenen Kosten im Rahmen der gestiegenen Pendlerpauschale berücksichtigen. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pendlerpauschale zunächst von 30 auf 35 Cent pro Kilometer. Ab 2024 bis Ende 2026 können ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent je Kilometer geltend gemacht werden. Es zählt dabei die einfache Entfernung zur Arbeitsstätte und jeder Tag, an dem der Arbeitnehmer dort hingefahren ist. Ob mit dem Rad, dem Auto oder dem Scooter ist grundsätzlich egal. Nur fliegen wäre nicht erlaubt. Mit der Mobilitätsprämie steuerlichen Vorteil einfahren Nicht nur die Pendlerpauschale steigt. Auch Arbeitnehmer mit niedrigerem Einkommen, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen, profitieren bei einem Arbeitsweg ab 21 km. Sie können im Rahmen der Steuererklärung die Mobilitätsprämie beantragen. Mit der Einführung der Mobilitätsprämie bleibt der begünstigende Effekt bei geringeren Einkommen erhalten, der sonst verpuffen würde.
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns: Minijob in Gefahr?
Der Mindestlohn steigt wieder. Ab 1.1.2021 beträgt er 9,50 € pro Stunde. Er steigt in einem weiteren Schritt zum 1.7.2021 auf 9,60 € brutto je Zeitstunde. Arbeitgeber, die Minijobber zu einem Monatslohn von 450 € beschäftigen, sollten deren Arbeitszeit überprüfen. Die Anhebung des Stundenlohns kann ohne Überprüfung bzw. Anpassung der Arbeitszeit dazu führen, dass der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr gerät.
Gründer bekommen mehr Zeit für die Umsatzsteuervoranmeldung
Bisher waren Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufgenommen haben, im laufenden und folgenden Jahr zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Der Aufwand hat nun ein Ende. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 wird diese Regelung ausgesetzt. Sofern die voraussichtlich zu entrichtende Umsatzsteuer 7.500 € nicht übersteigt, reicht die vierteljährliche Übermittlung an das Finanzamt. Bei Einfuhren zeitlichen Umsatzsteuerpuffer nutzen Für Unternehmer, die Waren aus dem Drittland, z.B. China, einführen, warten ab Dezember 2020 Änderungen bei der Einfuhrumsatzsteuer; ihnen wird ein längerer Zahlungsaufschub gewährt: Der Fälligkeitstermin für Einfuhren im Dezember wird einheitlich vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 verschoben. Die Verschiebung setzt sich entsprechend in den Folgemonaten fort.
Bei Fragen zu den genauen Details hilft Ihnen gern ein Steuerexperte in Ihrer Nähe. Für die Suche können Sie den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter www.steuerberater-suchservice.de nutzen.
Der Steuerberater-Verband e.V. Köln wurde am 12. November 1947 gegründet. Heute sind über 3.400 Angehörige der steuerberatenden und prüfenden Berufe, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und entsprechende Gesellschaften Mitglieder des Verbandes.
Der Einzugsbereich des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln entspricht dem Bezirk des Regierungspräsidenten Köln. Der Verband gliedert sich in die folgenden zehn Bezirke: Aachen, Bonn, Düren-Jülich, Euskirchen-Schleiden, Köln, Oberberg, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Selfkant und Siegburg. Er ist neben weiteren 15 Landes- bzw. Regionalverbänden Mitglied im Deutschen Steuerberaterverband e.V., der in Berlin ansässigen Spitzenorganisation des steuerberatenden Berufs auf privatrechtlicher Ebene.
Der Verband bietet über seine Tochtergesellschaft, der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht, umfangreiche Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an, die einerseits den Berufsnachwuchs betreffen, andererseits insbesondere auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Mitglieder des Verbandes zugeschnitten sind. Die Akademie führt nicht nur Lehrgänge für angehende Steuerberater durch, sondern auch für die Qualifizierung der Mitarbeiter.
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