Verbraucher & Recht

Folgenreiches BGH-Urteil: YouTube darf E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Raubkopierern für sich behalten

Werden auf YouTube Urheberrechte durch illegale Uploads verletzt, können Betroffene von der Plattform zwar Auskunft über Name und Postanschrift des Uploaders verlangen, nicht aber über dessen E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse. So entschied heute der Bundesgerichtshof in einem Urteil mit weitreichenden Folgen. Die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen wird dadurch erheblich erschwert. Rechtsanwalt Christian Solmecke analysiert das Urteil:

„Wenn man sich für Video-Uploads auf YouTube registriert, muss man zwingend Name, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung von Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss zudem eine Telefonnummer hinterlegt werden. An fast alle diese Daten kommt man laut dem heutigen BGH-Urteil nun nicht mehr heran, wenn man sich gegen eine Urheberrechtsverletzung wehren will. Das ist natürlich fatal für die Filmindustrie. Um gegen Raubkopierer effektiv vorzugehen, sind diese auf möglichst viele Nutzerdaten angewiesen. Gerade die E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind besonders wichtig, um die Uploader ausfindig zu machen.

Eine Auskunft über die Postanschrift nützt dagegen nichts, denn diese muss man nicht verpflichtend angeben, wenn man sich auf YouTube registriert. Viele Nutzer geben außerdem eine fiktive Postanschrift an.

Wer von einer Urheberrechtsverletzung betroffen ist, kann praktisch nur noch eine Info über den Namen des illegalen Uploaders bekommen. Das ist gewöhnlich ein Deckname, mit dem sich nicht viel ausrichten lässt. YouTube geht jetzt natürlich als strahlender Sieger aus dem Verfahren. Für die Filmbranche dagegen ist es ein herber Schlag. Große Filmproduktionen werden es in Zukunft schwer haben, Urheberrechtsverletzungen an ihren Filmen auf YouTube effektiv zu verfolgen.“

Zum Hintergrund des Verfahrens

Wenn auf YouTube eine Raubkopie hochgeladen wird, können Betroffene laut Gesetz Informationen über die Raubkopierer von der Upload-Plattform verlangen. Aber in welchem Umfang? Der BGH entschied heute endgültig über eine Klage von Constantin Film gegen YouTube. Der Filmverleih wollte von YouTube Informationen über drei User haben, die widerrechtlich die Kinofilme „Parkers“ und „Scary Movie 5“ in voller Länge auf YouTube hochgeladen hatten. Der Filmverleih sah sich in seinen Urheberrechten verletzt, was die Gerichte auch bestätigten. Rechtlich umstritten war allerdings, welche Informationen YouTube über die Raubkopierer herausgeben musste. Laut Gesetz muss YouTube Informationen über „Name und Anschrift“ der Uploader herausgeben. Durch die Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof wurde allerdings über die Frage gestritten, ob von dem Wort „Anschrift“ auch Daten wie die E-Mail, Telefonnummer und IP-Adresse umfasst seien. Dies lehnte der BGH heute ab und legt damit der Jagd nach Raubkopierern große Steine in den Weg.

Über Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 20 Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce sowie die Bereiche Verkehrsrecht und Datenschutzrecht stetig ausgebaut. Gemeinsam mit seinem Team vertritt er zahlreiche betroffene Kunden rund um den Abgasskandal. Darüber hinaus betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen.

Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.

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