Gesundheit & Medizin

Geldstrafe wegen Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährigen

Wer einen Minderjährigen an seinem Joint ziehen lässt, muss mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe rechnen. Dafür reicht es aus, dass der Täter durch sein Verhalten sein Einverständnis mit dem Konsum des Minderjährigen ausdrückt. Es kommt also auf den Einzelfall an. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. Oktober 2020 (AZ: 1 OLG 2 Ss 38/20).

Der Vorgesetzte eines 16-jährigen Auszubildenden feierte am Rande eines Weinfestes mit ihm und zwei erwachsenen Arbeitskollegen. Der Vorgesetzte fertigte aus einem von ihm mitgebrachten Päckchen Marihuana einen Joint. Anschließend rauchte er diesen abwechselnd mit einem der erwachsenen Kollegen. Der Minderjährige sagte, dass auch er schon über Erfahrungen mit Cannabis verfüge. Sodann griff er nach dem im Aschenbecher abgelegten Joint und zog daran.

Dem Vorgesetzten wurde daraufhin das Überlassen von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen vorgeworfen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht es unter Strafe, wenn ein Täter einem Minderjährigen Betäubungsmittel überlässt, damit dieser sie an Ort und Stelle konsumieren kann. Das setze aber voraus, dass der Täter gegenüber dem Minderjährigen zumindest durch sein Verhalten ein Einverständnis mit dessen Konsum zum Ausdruck bringe. Es reiche nicht die Feststellung aus, dass der Täter den (Mit-)Konsum durch den Minderjährigen nicht verhindert habe. Entscheidend sei also, ob der Täter zumindest mit einem Zugriff durch den Minderjährigen rechne und diesen billige. Angeklagte müssten dann mit einer Geldstrafe rechnen.

Informationen: anwaltauskunft.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Ansprechpartner:
Swen Walentowski
Presse Ratgeber / Service
Telefon: +49 (30) 726152-129
E-Mail: walentowski@anwaltverein.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel