Prämiensparverträge: BaFin will Kreditinstitute zu Kundeninformation verpflichten
Betroffene Bankkunden sollen nicht nur erfahren, welche Zinsanpassungsklausel in ihrem Fall verwendet wurde. Die Institute müssen ihnen auch erklären, ob sie dadurch zu geringe Zinsen erhalten haben. Darüber hinaus müssen sie den Sparern auch anbieten, die entstandende Vertragslücke zu schließen. Dafür können sie ihnen entweder unwiderruflich eine Nachberechung zusagen. Diese muss sich an der Vertragsauslegung orientieren, die von den Zivilgerichten noch zu erwarten ist. Alternativ können sie ihren Kunden einen individuellen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten, die die Rechtsprechung des BGH aus 2010 berücksichtigt.
„Wir wollen erreichen, dass alle betroffenen Sparer informiert werden und ein Lösungsangebot erhalten“, verdeutlicht BaFin-Vizepräsidentin Elisabeth Roegele. Bis zum 26. Februar 2021 bestehe nun Gelegenheit, sich bei der BaFin zur beabsichtigten Allgemeinverfügung zu äußern. Ein Runder Tisch, den die Aufsicht Ende November 2020 zum Thema Prämiensparen unter anderem mit den Verbänden der Kreditwirtschaft und Verbraucherschutzorganisationen einberufen hatte, habe leider keine kundengerechten Lösungen gebracht. Die BaFin hatte daraufhin Anfang Dezember 2020 einen Verbraucheraufruf gestartet und angekündigt, konkrete verwaltungsrechtliche Optionen zu prüfen. Bereits im Februar 2020 (BaFinJournal) hatte sie die Banken aufgefordert, auf ihre Kunden zuzugehen und ihnen eine Lösung anzubieten.
Prämiensparverträge
Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Viele Kreditinstitute verwendeten Zinsanpassungsklauseln, die ihnen einräumten, die vertraglich vorgesehene Verzinsung einseitig zu ändern. Diese Praxis erklärte der BGH 2004 für unwirksam und äußerte sich auch in späteren Entscheidungen in 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln. Dennoch besteht weiterhin Unsicherheit, wie Kreditinstitute mit den Anforderungen der BGHRechtsprechung umzugehen haben. Hinweise dazu liefert ein Urteil, welches das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im April 2020 auf die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen getroffen hat. Es stellt etwa klar, dass die Verzinsung sich an einem angemessenen, langfristigen, öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz orientieren muss und monatlich anzupassen ist. Als angemessen sieht das OLG Dresden beispielsweise die 9- bis 10-jährige Zeitreihe der Deutschen Bundesbank WX 4260 (damalige Bezeichnung) an. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig; es wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Weitere Musterfeststellungsklagen sind anhängig.
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