Tag des Artenschutzes am 3. März
Der deutsche Zoll überwacht zum Schutz von Flora und Fauna die Einhaltung der gesetzlichen Ein- und Ausfuhrregelungen im internationalen Warenverkehr. Artengeschützte Tiere und Pflanzen sowie daraus hergestellte Waren, die verbotswidrig beziehungsweise ohne die erforderlichen Dokumente ein- oder ausgeführt werden, werden von den Zollbehörden beschlagnahmt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Waren privat oder gewerblich, im Reiseverkehr, im Postverkehr oder auf anderen Transportwegen verbracht werden.
„Der Zoll leistet durch seine Kontrollen und die Aufdeckung von Verstößen gegen die Artenschutzbestimmungen einen wichtigen Beitrag, die Tier- und Pflanzenwelt zu bewahren. Wer geschützte Tiere oder Pflanzen, vielleicht aus Unwissenheit, im Internet bestellt oder als Reisesouvenir aus dem Urlaub mitbringt, dem droht nicht nur die Beschlagnahmung, sondern auch die Verhängung einer Geldstrafe oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens“, so Pressesprecherin Stephanie Henig vom Hauptzollamt Karlsruhe. „Nicht nur die Einfuhr in Deutschland ist verboten, viele Länder stellen schon die Ausfuhr unter Strafe“, so Henig weiter.
Über 1.400 Mal wurden die Zöllnerinnen und Zöllner im Jahr 2019 fündig und beschlagnahmten knapp 38 Tonnen sowie fast 470.000 Tiere und Pflanzen oder daraus hergestellte Erzeugnisse.
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Pressesprecherin
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