Bargeldschmuggel in der Kühltruhe
Die Frage nach mitgeführten Betäubungsmitteln, Waffen oder sonstigen verbotenen Gegenständen verneinte er. Bei der anschließenden Kontrolle stellten die Beamten völlig unerwartet 240.000 Euro Bargeld im Fahrerbereich, lediglich abgedeckt mit einer Decke, fest. Bei der nachfolgenden intensiven Kontrolle fanden die Zöllner weitere 150.000 Euro in einer Kühltruhe unter Lebensmitteln versteckt. „Der Fundort ist außergewöhnlich und ein typisches Rauschgiftversteck. Bargeld haben wir bisher noch nicht in einer Kühltruhe gefunden", erklärte Stephanie Henig, Pressesprecherin des Hauptzollamts Karlsruhe. „Das Geld wies eine szenetypische Stückelung, überwiegend in 20- und 50-Euro-Scheinen, auf“, so Henig weiter. Zum Aufgriff machte der Fahrzeugführer keine Angaben. Er gab lediglich an, selbst nicht Besitzer des Bargelds zu sein.
Da die Herkunft des Geldes nicht festgestellt werden konnte und Anhaltspunkte für Geldwäsche vorlagen, wurde es sichergestellt und Ermittlungen zur Erhärtung des Geldwäscheverdachts aufgenommen. Die weiteren Ermittlungen hat die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG) des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main und des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz übernommen.
Zusatzinformation:
Jede Person, die mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist, aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist oder durch Deutschland durchreist, muss diesen Betrag auf Verlangen der Zollbediensteten nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darlegen.
Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Nicht-EU-Staat müssen mitgeführte Barmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr bei der zuständigen Zollstelle schriftlich angemeldet werden. Da für verschiedene Straftaten, wie zum Beispiel Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Barmittelbewegungen notwendig sind, dienen diese Anmeldungen zur Aufdeckung oder Verhinderung solcher Straftaten. Das Nicht-Anmelden ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu einer Million Euro belegt werden kann.
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