Beim Finanzmarktintegritätsgesetz nicht das Kind mit dem Bade ausschütten
„Die konsequente Verfolgung von Bilanzbetrug ist ein wichtiges Anliegen. Wenige schwarze Schafe sollten aber nicht dazu führen, dass die vielen rechtstreuen Unternehmen unnötig und unverhältnismäßig belastet werden. Bei den abschließenden Beratungen zum Entwurf des Finanzmarktintegritätsgesetzes (FISG) geht es jetzt darum, die richtige Balance zu finden“, resümiert Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführende Vorständin des Deutschen Aktieninstituts.
In seiner heute vorgelegten Kurzstellungnahme adressiert das Deutsche Aktieninstitut vor allem die Bereiche Bilanzkontrolle und Abschlussprüfung.
Bilanzkontrolle
Das Deutsche Aktieninstitut begrüßt, dass der Entwurf des FISG am zweistufigen Enforcement festhält. Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) mit ihrer über Jahre aufgebauten Fachexpertise muss erhalten bleiben. So kann sie weiterhin sicherstellen, dass die Unternehmen die komplexen nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards korrekt anwenden. Aufgrund ihrer hoheitlichen Kompetenzen sollte sich die BaFin auf Verfahren mit Betrugsverdacht konzentrieren. Eine solche klare Aufgabenteilung zwischen BaFin und DPR erlaubt einen effizienten Ressourceneinsatz und führt insgesamt zu einer Qualitätsverbesserung.
Abschlussprüfung
Im Bereich der Abschlussprüfung werden, so das Deutsche Aktieninstitut, die negativen Auswirkungen des Gesetzesentwurfs auf die Praxis nicht ausreichend bedacht. Kritisch zu sehen sind die unbegrenzte Haftung der Prüfer bereits bei grober Fahrlässigkeit, die verpflichtende Prüferrotation nach zehn Jahren und das weitreichende Verbot von Nichtprüfungsleistungen. Das Gesamtpaket der geplanten Maßnahmen erhöht den Aufwand für Unternehmen, verstärkt die bereits bestehende Konzentration im Prüfermarkt und beeinträchtigt die Prüfungsqualität. Bleibt es dabei, droht eine erhebliche Störung der Funktionsfähigkeit des Marktes für Abschlussprüfungen.
Das Aktieninstitut fordert deshalb:
- Die Erbringung von Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen durch den Abschlussprüfer sollte wie bisher in engen Grenzen möglich sein. Auch die Überschreitung der gesetzlichen Obergrenze für erlaubte Nichtprüfungsleistungen („Fee Cap“) sollte mit Genehmigung der Abschlussprüferaufsichtsstelle APAS im Einzelfall weiterhin zulässig sein.
- Die geplante gerichtliche Ersetzung des Abschlussprüfers schon bei Bagatellverstößen gegen unerlaubte Nichtprüfungsleistungen muss gestrichen werden. Sonst droht im Extremfall die Verschiebung der Hauptversammlung wegen eines völlig unbedeutenden Umstandes.
- Die unbegrenzte Haftung des Abschlussprüfers schon bei grober Fahrlässigkeit ist zu weitgehend. Die unbegrenzte Haftung sollte stattdessen weiter nur bei Vorsatz greifen. Die höheren Haftungsrisiken führen sonst zu einer weiteren Konzentration auf dem Abschlussprüfermarkt, weil sich nur wenige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die in Folge deutlich steigenden Versicherungsbeiträge leisten werden können.
- Die Begrenzung der Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats auf zehn Jahre ohne Ausnahme sollte gestrichen werden. Auswahlverfahren für den Abschlussprüfer dauern bei großen Unternehmen zwei bis drei Jahre. Bei einer weiteren Verkürzung der Rotationsfristen droht, dass der Aufwand für die Prüferauswahl, die Einarbeitung und die Dauer des Prüfungsmandats in ein deutliches Missverhältnis geraten.
„Wenn der Gesetzentwurf jetzt bleibt wie er ist, wird sich die Prüferauswahl für große Unternehmen weiter einengen. Im Extremfall ist dann nicht auszuschließen, dass große Unternehmen keinen geeigneten Abschlussprüfer mehr finden“, unterstreicht Bortenlänger. „Wir müssen aufpassen, das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten. Die Anhörung am Montag ist die Chance hier gegenzusteuern.“
Die Kurzstellungnahme finden Sie hier.
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