Essen & Trinken

Grosses und Erstes Gewächs vom Bundesrat in der Weinverordnung bestätigt

Das Land Hessen kann auf Antrag des Rheingauer Weinbauverbandes e.V. die Aufnahme der Bezeichnungen „Grosses Gewächs“ und „Erstes Gewächs“ und die damit verbundenen Mindestkriterien für die Spitze der Herkunftsweine in der deutschen Weinverordnung mit einer großen Mehrheit im Bundesrat durchsetzen.

Die Begriffe „Grosses Gewächs“ und „Erstes Gewächs“ wurden in den vergangenen 20 Jahren vom Rheingauer Weinbauverband e.V. und dem Verband deutscher Prädikatsweingüter eingeführt und zu einem Qualitätsversprechen großer Deutscher Weine entwickelt. Mit dem Eintrag in die neue deutsche Weinverordnung wird eine verbindliche bundeseinheitliche Begrifflichkeit eingeführt, die die Verwendung für alle deutschen Weinanbaugebiete unter Einhaltung strenger Kriterien ermöglicht und den Erhalt der qualitativen Spitze deutscher Herkunftsweine stärkt.

„Uns ist es nun gelungen eine willkürliche Selbstauszeichnung einzelner Betriebe zu unterbinden und brancheneinheitliche Kriterien in der Bundesweinverordnung zu vereinbaren, die die Spitze der Herkunftsweine und Typizität der Lagen herausarbeitet.“, freut sich Weinbaupräsident Peter Seyffardt. „Die Branchenverbände und Schutzgemeinschaften sind nun gefordert, diese Kriterien mit Sorgfalt und Präzession für das jeweilige Anbaugebiet noch enger zu fassen.“, so Seyffardt weiter.

Die Bezeichnung „Erstes Gewächs“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein und Rotwein handelt, der aus einer einzigen zum Gebietsprofil passenden Rebsorte hergestellt wurde, die selektiv gelesen und dessen Ertrag 60 hl pro Hektar nicht überschreitet. Der zur Herstellung verwendete Most muss einen natürlichen Mindestalkoholgehalt vom mind. 11,0 % aufweisen und muss von einer Einzellage oder kleineren geografischen Einheit stammen. Der Wein muss trocken ausgebaut werden und darf erst ab dem 01. März in den Verkauf gebracht werden.

Die Bezeichnung „Grosses Gewächs“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein und Rotwein handelt, der aus einer einzigen zum Gebietsprofil passenden Rebsorte hergestellt wurde, die von Hand gelesen und dessen Ertrag 50 hl pro Hektar nicht überschreitet. Der zur Herstellung verwendete Most muss einen natürlichen Mindestalkoholgehalt vom mind. 12,0 % aufweisen und muss von einer Einzellage oder kleinen geografischen Einheit stammen. Der Wein muss trocken ausgebaut und von einer Prüfungskommission sensorisch bewertet werden, bevor er ab dem 01. September des Folgejahres in den Verkauf gebracht werden darf.

Für beide Begrifflichkeiten wurden die Schutzgemeinschaften oder Branchenverbände ermächtigt, eine gesonderte sensorische Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln und die zum Gebietsprofil passenden Rebsorten und zusätzliche Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnungen festzulegen.

Für den Rheingau ändert sich erstmal nichts, da die Kriterien hier bereits umgesetzt und etabliert sind.

„Wir sind froh, dass die Begrifflichkeiten in der Weinverordnung nun festgelegt sind und die Produzenten, die sich dieser Herausforderung stellen und alle Kriterien beachten, geschützt werden. So können wir den Kunden ein Versprechen geben, dass sie mit dem Erwerb vom Grosses Gewächs-Weinen oder Erstes Gewächs-Weinen absolute Spitzenqualität erhalten.“, bekräftigt Weinbaupräsident Peter Seyffardt die Entscheidung.

Mehr Informationen zum Rhg Grosses Gewächs finden sich unter rheingau.com/rgg.

Die Vorgeschichte zum Ersten Gewächs

Als Qualitätsoffensive für Terroir geprägte Weine gründeten Prof. Dr. Helmut Becker, Dr. Hans Ambrosi, Erwein Graf Matuschka-Greiffenclau, Bernhard und Heinrich Breuer 1984 in der Schatzkammer der Hochschule Geisenheim die Vereinigung der Charta-Weingüter. Ziel war es den klassischen Rheingau Riesling, der trocken ausgebaut ist und sich fruchtbetont und rassig im Glas präsentiert, zu pflegen. Verschiedene Kriterien ähnlich wie beim Ersten und Grossen Gewächs müssen eingehalten werden, beispielsweise darf der Wein erst im September des Folgejahres vermarktet werden. Ebenso müssen sich die Weine einer Prüfkommission unterziehen und werden dort im Vorfeld sensorisch getestet. Erkennen kann man einen CHARTA Wein an der Schlegelflasche sowie dem charakteristischen romanischen Doppelbogen, der auf der Kapsel und auf dem Rückenetikett erscheint. Die Charta Weine haben wesentlich dazu beigetragen, ein wiedererkennbares Bild der Rheingauer Rieslinge zu zeichnen. Nach der Gründung wuchs die Vereinigung schnell auf 50 Mitgliedsbetriebe an, die einen CHARTA-Wein produzierten. 1999 fusionierte die CHARTA-Vereinigung mit dem VDP.Rheingau. Heute gilt die CHARTA-Vereinigung als Grundstein für das Erste und Grosse Gewächs.

Über die Rheingauer Weinwerbung GmbH

Die Rheingauer Weinwerbung GmbH (RWW) ist die zentrale Kommunikations- und Marketingorganisation für das Weinanbaugebiet Rheingau.

Am 17.12.1992 wurde die Gebietsweinwerbung der Rheingauer Weinwirtschaft als privatwirtschaftliche Initiative in der Rechtsform einer GmbH als "Gesellschaft für Rheingauer Weinkultur mbH" (GRW) gegründet. Alleiniger Gesellschafter ist der Rheingauer Weinbauverband e.V. Von 1952 bis 1992 hatte der Rheingauer Weinwerbung e.V. die Aufgaben wahrgenommen.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Rheingauer Weinwerbung GmbH
Rheinweg 30
65375 Oestrich-Winkel
Telefon: +49 (6723) 602720
Telefax: +49 (6723) 6027215
http://www.rheingau.com

Ansprechpartner:
Isabel Baum
Marketing & PR
Telefon: +49 (6723) 6027221
E-Mail: wein@kulturland-rheingau.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel