Ab ins Beet!
Die allgemeine Gartenpflege
Muss ein Mieter laut vertraglicher Regelung nur allgemein die Gartenpflege übernehmen, umfasst dies nach der Rechtsprechung (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-10 U 70/04) lediglich einfache Pflegearbeiten wie Rasenmähen, Unkrautjäten oder Laubkehren. Das Düngen von Pflanzen, das Vertikutieren und Nachsäen des Rasens, das Säubern eines Teiches oder das Beschneiden von Gehölzen zählt dagegen nicht dazu. Ein Vermieter muss es in der Regel auch hinnehmen, wenn sein Mieter sich entschließt, die einstmals akkurat beschnittenen Sträucher und Rasenflächen in einen Naturgarten umzuwandeln. Stehen im Garten Obstbäume, für deren Pflege der Mieter zuständig ist, darf dieser das Obst für sich ernten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Mietwohnung mit Garten
Gehört zu einer Mietsache auch ein Garten, darf der Mieter diesen in der Regel nach seinen Vorstellungen im üblichen Umfang gestalten. Legt der Mietvertrag fest, was im Rahmen der Gartenpflege zu tun ist, z. B. wann und wie oft Hecken und Bäume zu schneiden sind, muss der Mieter sich allerdings daran halten. Er muss laut ARAG Experten jedoch keine abgestorbenen Pflanzen oder Bäume auf eigene Kosten ersetzen.
Wohin mit Gartenabfällen ?
Wenn mal wieder Biotonne oder Kompost überquellen, hat ein Gartenbesitzer so seine Not: Wohin mit den Gartenabfällen? Besser nicht in Wald und Flur entsorgen, mahnen ARAG Experten. Das ist illegal und kann mit Verwarnung und Bußgeld belegt werden! Grünschnitt, Rasenschnitt und Gartenabfall gelten rechtlich als Müll und schaden der Natur, da der Nährstoffhaushalt gestört wird. Außerdem können nichtheimische Pflanzen in die freie Natur gelangen, die dann ortsansässige Pflanzen vertreiben und das Ökosystem nachhaltig stören.
Zählen die Gartenmöbel als Hausrat?
Gerade in Corona-Zeiten, in denen weniger gereist werden kann, wird der Garten zum Refugium. Und Gartenbesitzer greifen tief in die Tasche für neue Gartenmöbel, um im Sommer Gemütlichkeit und Behaglichkeit in den eigenen Garten zu bringen. Was passiert aber, wenn das schöne und kostspielige Gartenmobiliar durch Witterungseinflüsse beschädigt wird? Oder gar gestohlen wird? Eine Hausratversicherung deckt zwar meist Sturm- und Hagelschäden oder Einbruch ab. Doch dies gilt oft nur für Gegenstände, die sich innerhalb des Gebäudes befinden. Für den Diebstahl der guten Stücke von der Terrasse oder aus dem Garten kommen längst nicht alle Versicherer auf. Da die Mitversicherung von Gartenmöbeln und -geräten nicht einheitlich geregelt ist, sollte man sich hierzu auf jeden Fall mit seinem jeweiligen Hausratversicherer in Verbindung setzen.
Ziergehölze: Pflanzabstände zur Grundstücksgrenze
Die Bestimmungen über den Pflanzabstand von Ziergehölzen sind extrem unübersichtlich. Denn hier kommt es in den meisten Bundesländern nicht (nur) auf die konkrete Höhe an, sondern auf die Frage, ob es sich um stark- oder schwachwüchsige Sorten handelt. Gelegentlich spielt aber auch die Wuchsform eine Rolle. Diese Angaben kann oft nur der Fachmann machen, sodass die Rechtslage auf diesem Gebiet sehr unsicher ist. Verwirrend ist vor allem, dass dieselben Gehölzarten je nach Bundesland unterschiedlich eingestuft werden. Dabei bilden fast alle Gesetze abstrakte Kategorien wie ’sehr stark wachsend‘, ’stark wachsend‘, usw. So gilt die Linde beispielsweise in Hessen als ’sehr stark wachsend‘, in Berlin als ’stark wachsend‘ und in Baden-Württemberg nur als ‚großwüchsig‘.
Der einzuhaltende Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze schwankt dabei zwischen 25 Zentimetern und acht Metern. Bei Hecken kommt es meist auf deren Höhe an. Wer also den zutreffenden Grenzabstand sucht, muss zunächst nachschauen, ob diese Pflanze vom (Nachbarrechts-)Gesetz seines Bundeslandes ausdrücklich erwähnt wird. Ist sie nicht erwähnt, muss der Gärtner selbst versuchen, sie in eine der abstrakten Kategorien einzuordnen – was meist nur ein Profi kann.
Weitere interessante Informationen unter:
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