djb zum Gesetzentwurf der Bundesstiftung Gleichstellung: Unabhängigkeit stärken, Zivilgesellschaft besser einbeziehen
„Eine solche Stiftung kann das Politikfeld Gleichstellung in Deutschland maßgeblich voranbringen, wenn sie wissensbasierte Gleichstellungspolitik fördert, wichtige gleichstellungspolitische Ziele operationalisiert und die Ressorts bei Entwicklung, Umsetzung und Evaluation von politischen Strategien berät.“, so die Präsidentin des djb Prof. Dr. Maria Wersig. „Dafür muss die Stiftung unabhängig vom politischen Tagesgeschäft agieren können und Wissen auch kritisch aufarbeiten.“
Die vielfältigen Aufgaben zur Erfüllung des Stiftungszwecks entsprechen den von der Zivilgesellschaft formulierten Anforderungen. Für den djb ist u.a. die Aufbereitung gleichstellungsrechtlichen Wissens, einschließlich internationaler Verpflichtungen, aber auch die Unterstützung der Bundesressorts bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zu einer gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung besonders wichtig.
„Die konkrete Ausgestaltung der Regelungen stößt jedoch zum Teil auf erhebliche Bedenken.“, kritisiert die Vorsitzende der Kommission Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Heide Pfarr, die den djb in der Anhörung zum Gesetzentwurf vertritt.
Dies betrifft erstens die Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Stiftung und den Aufgaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie die Finanzierung der vielfältigen Aufgaben über jährliche Zuweisungen. Zweitens ist die derzeitige Zusammensetzung der Organe, insbesondere die Besetzung des Stiftungsrats, nicht geeignet, die angestrebte fachliche und politische Unabhängigkeit der Stiftung zu gewährleisten. Drittens verstoßen die Vorgaben zur paritätischen Besetzung gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Insbesondere mit der Besetzung des Direktoriums durch eine Frau und einen Mann wird eine in diesem Kontext verfassungsrechtlich unzulässige Männerquote eingeführt.
Inwieweit die Anmerkungen des djb und anderer Sachverständiger noch in das Stiftungsgesetz einfließen, ist allerdings fraglich. Die Abstimmung über den Gesetzentwurf soll bereits am 15. April 2021 und damit nur drei Tage nach der öffentlichen Anhörung erfolgen.
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