Verträge ändern oder kündigen wegen Pandemie?
Covid-19 strapaziert Geschäfte und Gesetze
Die seit Frühjahr 2020 andauernde Corona-Pandemie ist für viele Menschen in so einigen Bereichen Neuland. Sowohl bei betroffenen Unternehmern wie Juristen herrscht oft noch Unklarheit oder mindestens Interpretationsspielraum zur Rechtsgrundlage. Ein Fokus liegt dabei aktuell auf § 313 BGB, also auf der Störung der Geschäftsgrundlage. Auch Fragen nach Entschädigung wegen Betriebsschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden immer lauter.
Das sind zwei besonders relevante Themen, die mehr und mehr Interesse bei Unternehmern und deren juristischen Vertretern wecken. Zwar dauern Lockdown und Maßnahmen mit kleinen Unterbrechungen schon längere Zeit an und erste Geschädigte sahen sich bereits ab Mitte 2020 mit großen Schwierigkeiten konfrontiert. Die schwerwiegenden Auswirkungen auf Betriebe und juristische Nachwirkungen häufen sich aber besonders in 2021, da bei vielen Unternehmen nun die Reserven aufgebraucht sind. Auf Kommentar.de wird dazu in mehreren Fachbeiträgen flankierend zur Kommentierung zusätzliche Orientierung geboten.
Schwindet mit der Geschäftsgrundlage auch die vertragliche Pflicht?
Wenn die Geschäftsgrundlage gestört ist oder wegfällt, mögen Mutmaßungen aufkommen, ob damit einhergehend auch vertragliche Pflichten infrage gestellt werden können. Hierzu hat Dr. Philip Rödiger auf Kommentar.de seine Einschätzung umfassend dargelegt (Überschrift: „Neue Verträge auf Grund von Corona?“. Er verdeutlicht an verschiedenen Praxisbeispielen, etwa für ein Modegeschäft und eine Gaststätte, wie und an welchen Stellen der Bezug zu § 313 BGB besteht. Ein wichtiger Aspekt in Rödigers Ausführungen ist die Tatsache, dass Geschäftsführer nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht haben dürften, bestehende Verträge nach zu verhandeln. Soll ein Vertrag aufgrund der Pandemie nachverhandelt werden, so müsse dies jedoch im Interesse beider Parteien geschehen. Hierzu skizziert Rödiger unterschiedliche Herangehensweisen. Eine einseitige und vollständige „Flucht“ aus einem Vertrag sei demgegenüber – auch angesichts einer massiven Störung des Betriebs – ein juristisch riskantes Unterfangen, das gut geprüft sein sollte.
Zusätzlich zu dieser Einschätzung von Dr. Philip Rödiger ist im BGB Gesetzeskommentar auch eine ausführliche Kommentierung zur Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB der Autoren Dr. Arvid Siebert und Luis Guijarro zu finden, ebenfalls mit direktem Bezug zur Corona-Problematik.
Mögliche Entschädigungen wegen Betriebsschließungen
Ebenso relevant wie die Frage nach Vertragsaufhebungen oder -änderungen ist für viele Betriebe leider auch ein etwaiger Anspruch auf Entschädigung. Einige Geschäftsmodelle, wie bspw. Fitness- und Kosmetikstudios, Friseure sowie Hotels und Gastronomiebetriebe bekommen den Stillstand des öffentlichen Lebens noch deutlicher zu spüren als andere. Reihenweise Betriebsschließungen sind die Folge und werden damit zur juristischen Angelegenheit.
Diesem Thema widmet sich Rechtsanwalt Michael Falter von Deloitte Legal in einem weiteren Fachbeitrag. Bei einer Betrachtung des zugrundeliegenden Infektionsschutzgesetzes (IfSG) stellt sich heraus, dass es einen eindeutigen oder allgemeingültigen Schluss kaum geben wird. Zudem beruhen Maßnahmen auf unterschiedlichen Paragraphen des hier einschlägigen Infektionsschutzgesetzes, womit beispielsweise zwischen präventiven, verhütenden und bekämpfenden Maßnahmen unterschieden werden müsse. Im Detail lässt Michael Falters Aufsatz darauf schließen, dass bei Maßnahmen der Infektionsprophylaxe gegen Nichtstörer Entschädigungspflicht nach Infektionsschutzgesetz bestehen dürfte.
Ausblick
Die juristische Situation um Corona-Maßnahmen und deren Folgen steckt sprichwörtlich noch in den Kinderschuhen. Immer mehr Juristen setzen sich damit auseinander und künftige Urteile werden nach und nach den Rahmen abstecken. Auch der Fundus an Kommentierungen, Einschätzungen und Aufsätzen auf Kommentar.de sowie den Gesetzeskommentaren unter BGB.Kommentar.de und GmbHG.Kommentar.de wird im Laufe der nächsten Monate immer mehr wertvolle Orientierungspunkte bieten. Gerade die Möglichkeit, neue Urteile zeitnah berücksichtigen zu können, stellt in dieser dynamischen Situation natürlich eine besondere Stärke der Online-Kommentare dar.
Gesetzeskommentare waren bislang meist teure Fachliteratur, in de Juristen die Auslegung und Anwendung von Gesetzen nachschlagen. Neu ist, dass diese im Internet kostenfrei und sogar ohne Registrierung für jedermann direkt erreichbar sind und zusätzlich eine verständliche „Übersetzung“ erhalten haben. Dadurch können auf der Plattform Kommentar.de sowohl Juristen als auch Nichtjuristen auf einen stetig wachsenden Fundus an Kommentierungen zugreifen, die bei der Interpretation abstrakter Gesetzesformulierungen helfen.
Hinter den Gesetzeskommentaren zum BGB (BGB.Kommentar.de) und GmbHG (GmbHG.Kommentar.de) steht die Dr. von Göler Verlagsgesellschaft mbH. Die seit 2014 und 2016 bestehenden Kommentare zeichnen sich aus durch das fundierte Wissen der Autoren, meist Rechtsanwälte mit Spezialisierung in den von ihnen bearbeiteten Rechtsgebieten. Als besonders nutzerfreundliches Merkmal ist beiden gemeinsam, dass der erste Bereich leicht verständlich und komprimiert für Nichtjuristen aufbereitet ist, während der Expertenteil in der Ausführlichkeit der Darstellung, mit teilweise mehr als 15 Seiten Umfang, speziell Juristen als zuverlässige und zitierbare Quelle dient (Dank anklickbarer Randnummern).
Kommentar.de ist ein einzigartiges Veröffentlichungsprojekt, mit dem Internetnutzern der sofortige Zugang zu wertvollen juristischen Inhalten ermöglicht wird – ohne jegliche Registrierung und ohne Kosten. Die Aufteilung in zwei Bereiche ermöglicht die übersichtliche Darstellung für Nicht-Juristen und die ausführliche Präsentation für Juristen in der für einen Gesetzeskommentar nötigen Qualität und in einem Umfang von teilweise dutzenden Seiten pro Norm. Die Autoren sind allesamt qualifizierte Rechtsanwälte.
Der erste frei verfügbare Online-Kommentar zum BGB wurde 2014 erfolgreich veröffentlicht. Dieser kann bis 2021 inzwischen über vier Millionen Seitenabrufe von über 1,5 Millionen Lesern verzeichnen. Ende 2015 wurde zusätzlich unser erster mehrsprachiger Gesellschaftsrechtskommentar mit zahlreichen deutsch- und englischsprachigen Kommentierungen zum GmbHG veröffentlicht. Diese große Reichweite wird möglich, da sämtliche Inhalte frei zugänglich sind und daher auch von Suchmaschinen verschlagwortet werden können. Dadurch sind die Kommentierungen für viele einschlägige Suchanfragen häufig unter den ersten Treffern bei Google.
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