Verbraucher & Recht

Zwischen Reiselust und Reisefrust

Koffer packen, Urlaub machen, andere Länder sehen, andere Menschen treffen, exotische Dinge erleben – das Thema Reisen gleicht einem Zustand zwischen wollen, aber sich nicht trauen, zwischen hadern, aber dennoch zögern, zwischen Lust und Frust. Und es stellen sich so viele wichtige Fragen, auf die niemand eine Antwort hat: Wohin darf ich wann unter welchen Umständen reisen? Mit welchen Einschränkungen muss ich rechnen? Wie sichere ich das Corona-Risiko ab? Zumindest die letzte Frage beantworten die ARAG Experten im Folgenden.

Die neuen Corona-Versicherungen der Reiseveranstalter
Sie heißen Covid-Protect, Covid-Reiseschutz oder Sicher-Super-Sorglos-Paket. Die Reisebranche reagiert auf das zögerliche Buchungsverhalten ihrer Kunden äußerst flexibel und mit diversen Versicherungen rund um Corona. Dabei reicht der Schutz von der Absicherung abgesagter Reisen über kostenfreie Umbuchungsmöglichkeiten bis hin zum Reiserücktransport im Infektionsfall. Die ARAG Experten raten bei Buchungsabsicht, sich die jeweilige Corona-Police genau durchzulesen, um sicherzustellen, dass das gewünschte Risiko auch wirklich abgesichert ist und für die beabsichtigte Reise gilt.

Pauschalurlauber besonders geschützt
Während es für Individualbucher kompliziert werden kann, den Reisepreis erstattet zu bekommen, sind Pauschalurlauber besser abgesichert. Wird für eine Destination eine Reisewarnung ausgesprochen oder besteht allein eine Corona-Gefahr (Amtsgericht Frankfurt a. M., Az.: 32 C 2136/20 (18)), bekommen Pauschalurlauber den Reisepreis erstattet. Dafür ist keine Versicherung nötig. Selbst wenn damit zu rechnen ist, dass die Reise durch die Corona-Pandemie erheblich eingeschränkt stattfinden kann – beispielsweise, weil inkludierte Leistungen durch Corona-Schließungen nicht durchgeführt werden können – gibt es den gesamten Reisepreis zurück. Die ARAG Experten raten bei der Erstattung allerdings zu etwas Geduld, da einige Reiseveranstalter die gesetzliche Frist von zwei Wochen nicht einhalten. Hier hilft häufiges, möglichst schriftliches, Nachfassen und Dranbleiben. Eine Umbuchung oder einen Reisegutschein müssen Urlauber übrigens nicht akzeptieren.

Auch wenn der Reiseveranstalter zwischenzeitlich pleitegehen sollte, so wie z. B. Thomas Cook, erhalten Pauschalurlauber im Rahmen einer Insolvenzversicherung das Geld für ihre Buchung zurück.

Neue Tarife für kurzfristige Stornos
Die Reisebranche hat auf das zögerliche Buchungsverhalten der sonst so reiselustigen Kunden reagiert und neue Tarife aufgelegt. Das Prinzip: Für einen Aufschlag können Urlauber bis zwei oder drei Wochen vor Reisebeginn kostenfrei von der Reise zurücktreten oder umbuchen. Die Zuschläge für diese flexible Buchung sind je nach Anbieter und Höhe des Reisepreises unterschiedlich hoch und meist gestaffelt. So bietet Tui beispielsweise für 39 Euro pro Buchung den flexiblen Rücktritt bis 14 Tage vor Anreise an. Wird eine Reise nicht angetreten, gibt es bei den meisten Anbietern nicht nur den kompletten Reisepreis zurück, sondern auch den Aufpreis für den flexiblen Tarif. Bei einigen Reiseveranstaltern müssen Kunden nach Angaben der ARAG Experten aber auch damit rechnen, dass der Aufschlag futsch ist.

Reiserücktrittsversicherung hilfreich?
Die Reiserücktrittsversicherung greift in der Regel nur bei eigener Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit oder etwa dem Tod eines nahen Angehörigen. Allein die Angst vor einer Corona-Infektion reicht nicht aus, um von einer Reise zurückzutreten. Selbst eine Infektion mit dem Coronavirus ist nicht bei allen Versicherungen ein Grund, um den Reisepreis erstattet zu bekommen.

Weitere interessante Informationen unter:
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