Verbraucher & Recht

Freiwilligkeit bringt nichts: Juristinnenbund konzipiert Gleichstellungsgesetz für die Privatwirtschaft

„Wir können es nicht weiter dem Goodwill der Unternehmen überlassen, ob sie Geschlechtergerechtigkeit fördern wollen oder nicht. Auf Freiwilligkeit setzen bringt nichts, wie die diversen Gendergaps eindrücklich zeigen. Wir brauchen ein Gleichstellungsgesetz für die Privatwirtschaft, das die Unternehmen nachhaltig und wirksam verpflichtet dafür zu sorgen, diskriminierende Strukturen zu überwinden – sowohl was die Personalpolitik und Bezahlung als auch die Arbeitsbedingungen angeht.“, so die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb) Professorin Dr. Maria Wersig.

Um eine breite gesellschaftliche und rechtspolitische Diskussion um ein Gleichstellungsgesetz endlich voranzutreiben, hat der djb, unter Leitung von Professorin Dr. Heide Pfarr, ein Gleichstellungsgesetz für die Privatwirtschaft erarbeitet. Die Konzeption enthält konkrete Regelungsvorschläge, argumentative Grundlagen und Leitfäden für eigenständige, progressive Unternehmenspolitiken. Ziel des Gesetzesvorschlags ist eine geschlechtergerechte Unternehmenskultur, die gleiche Verwirklichungschancen für alle Geschlechter garantiert. Dies ist Voraussetzung dafür, dass Frauen und nicht-binäre Personen unabhängig von sozialer Herkunft, Alter, Bildung, Ethnie, Gesundheit und Lebenslage ihre Existenz eigenständig sichern und wirtschaftlich unabhängig leben können.

Professorin Pfarr fasst die Kernelemente der Konzeption zusammen: „Die Konzeption sieht eine regulierte Selbstregulierung vor. Arbeitgeber*innen werden gesetzlich verpflichtet, diskriminierende Strukturen aufzudecken und Gleichstellungsstrategien zu entwickeln und umzusetzen – also selbst zu regulieren. Das Gleichstellungsgesetz bietet dafür Rahmen und Bedingungen. Um auch die Durchsetzung zu sichern, sind zudem Berichtspflichten an staatlich zertifizierte Institutionen, Verbandsklagen, Auditierungen sowie steuerliche Erleichterungen vorgesehen. Jedoch ist auch die Möglichkeit Sanktionen zu verhängen notwendig. Diese könnten in Form von Bußgeldern oder dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgen.“

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