Anhörung zu neuen Minderungsregelungen im Bereich Telekommunikation
„Unsere geplanten Vorgaben sollen Verbrauchern helfen, ihre neuen Rechte geltend zu machen. Zudem schaffen wir Sicherheit für die Anbieter“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Voraussetzungen des Minderungsrechts
Im Telekommunikationsgesetz werden neue Verbraucherrechte verankert. Diese räumen Verbrauchern das Recht ein, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Diese Möglichkeiten bestehen im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung. Der Verbraucher hat den Nachweis durch den von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Überwachungsmechanismus zu erbringen. Die neuen Rechte treten am 1. Dezember 2021 in Kraft.
In der Allgemeinverfügung geht es um die Konkretisierung der unbestimmten Begriffe einer „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit“ bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Down- und Upload.
Darüber hinaus stellt die Bundesnetzagentur eine Handreichung bezüglich eines Überwachungsmechanismus zum Nachweis der Minderleistung zur Konsultation. Der Entwurf beschreibt die wesentlichen Voraussetzungen des Nachweisverfahrens.
Hintergrund
Die neuen Regelungen im Telekommunikationsgesetz greifen die Vorgaben aus der sogenannten europäischen Netzneutralitätsverordnung auf. Bereits im Jahr 2017 hat die Bundesnetzagentur in einer Mitteilung eine Konkretisierung der unbestimmten Begriffe „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download gemäß der Netzneutralitätsverordnung vorgenommen. Zudem hat die Bundesnetzagentur Vorgaben zum Nachweisverfahren mittels Breitbandmessung-Desktop-App gemacht.
Stellungnahmefrist
Alle interessierten Kreise können zum Entwurf der Allgemeinverfügung sowie zum Entwurf der Handreichung schriftlich Stellung zu nehmen. Beide Entwürfe sowie weitere Informationen zum Verfahren sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/breitbandgeschwindigkeiten zu finden.
Stellungnahmen können bis zum 5. Oktober 2021 abgegeben werden.
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