Say cheese! Kinderfotos im Netz
Kinderfotos in den sozialen Netzwerken
Der Schnappschuss am Strand, ein Foto vom Kindergeburtstag oder das etwas gestellte Porträt zur Konfirmation – Eltern posten, was das Zeug hält. Dabei werden die Abbildungen ihrer Sprösslinge als Profilfoto eingestellt, fleißig über soziale Medien geteilt oder mal eben als Anhang in einer E-Mail verschickt.
Der Schnappschuss und das Bestimmungsrecht
Bis zur Volljährigkeit des Kindes haben dessen Eltern das Bestimmungsrecht und daher auch das Recht, die Fotos hochzuladen. Andere, wie beispielsweise Eltern von den Freunden des Kindes oder Erzieher dürfen nur mit dem Einverständnis der Eltern Bilder online einstellen. Sind die Eltern geschieden, kann das Elternteil, welches das alleinige Sorgerecht hat, entscheiden, ob die Fotos hochgeladen werden dürfen. Haben beide das Sorgerecht, müssen auch beide damit einverstanden sein.
Sobald ein Kind die Risiken einschätzen kann, etwa ab Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. wenn es die sogenannte „Einsichtsfähigkeit" erreicht hat, darf es nach Auskunft der ARAG Experten mitentscheiden. Ab diesem Alter kann ein Kind also auch verlangen, dass die Fotos wieder entfernt werden.
Kinder und das Recht am eigenen Bild
Grundsätzlich darf jeder Mensch selbst darüber bestimmen, ob ein Bild von ihm veröffentlicht wird oder nicht. Für Kinder gilt – wie für Erwachsene auch – das Recht am eigenen Bild, auch Bildnisrecht genannt. Es ist Teil des vom Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dient dazu, die Privatsphäre jedes Menschen zu schützen. Jeder Einzelne soll selbst bestimmen können, wie er in der Öffentlichkeit und als soziales Mitglied einer Gesellschaft wahrgenommen wird. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen der Öffentlichkeits-, Sozial-, Privat- und Intimsphäre. Je nachdem, in welcher Sphäre ein Bild entsteht, ist der Abgebildete unterschiedlich stark geschützt.
Der rechtliche Hintergrund
Das Recht am eigenen Bild wird durch das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) näher ausgestaltet. Gemäß den Paragraphen 22 und 23 des KunstUrhG ist zunächst jeder Mensch – groß wie klein – vor Veröffentlichung geschützt. Ob die Veröffentlichung im Internet, in einem Buch, einer Zeitschrift oder in der Zeitung stattfindet, spielt keine Rolle. Wichtig zu wissen: Das KunstUrhG gilt nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch nach dem Tod.
Mit einer Einverständniserklärung auf der sicheren Seite
Das Recht am Bild hat übrigens grundsätzlich viel mit der "Erkennbarkeit" zu tun. Auch wenn ein Kind oder Jugendlicher lediglich über ein bestimmtes Merkmal – etwa einen bestimmten Schmuck – erkennbar ist, muss das Einverständnis eingeholt werden.
Zur Vorsicht raten die ARAG Experten außerdem bei Bildveröffentlichungen, die eine definierte Gruppe zeigen. Sitzen beispielsweise bei einem Klassenausflug mehrere Kinder gut erkennbar nebeneinander, muss das Einverständnis aller gesetzlichen Vertreter eingeholt werden. Denn auch bei Gruppenfotos gilt das Bildnisrecht. Minderjährige und Eltern müssen gefragt werden, ob ein Bild gepostet werden darf oder nicht. Ist nur einer dagegen, darf das Bild nicht veröffentlicht werden.
Die Einverständniserklärung sollte so präzise wie möglich den Sachverhalt darstellen: Wozu werden die Fotos benutzt? Welche möglichen Risiken ergeben sich bezüglich der Daten? Könnten etwa Dritte die Fotos kopieren und weiter nutzen? Ebenso wird die Dauer der Einverständniserklärung festgelegt. Sie beginnt und endet an einem bestimmten Datum. Ferner muss der Hinweis enthalten sein, dass diese Erklärung jederzeit widerrufen werden kann. Die Einverständniserklärung sollte nach Angaben der ARAG Experten auch beinhalten, wie lange es – im Falle eines Widerrufs braucht – um das entsprechende Bildmaterial zu entfernen.
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