Briefwähler dürfen weiterhin befragt werden
In einem heute verkündeten unanfechtbaren Beschluss hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Beschwerde des Bundeswahlleiters gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2021 zurückgewiesen. Damit ist die Veröffentlichung von Wahlumfragen, denen auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffene Wahlentscheidung zugrunde liegen, zulässig.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt somit die Rechtsaufassung von forsa, dass auf die im Rahmen seriöser Wahlforschung notwendige Befragung von Briefwählern nicht verzichtet werden muss.
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