Werbung für Facharzt ohne fachzahnärztliche Eignung ist möglich
Zahnarzt ohne Fachzahnarzt-Weiterbildung wirbt für Kieferorthopädie
Ein Zahnarzt hatte durch ein postgraduales Studium in Österreich den Titel „Master of Science (MSc.) Kieferorthopädie“ erworben. In seinen Werbeauftritten verwendete er daher die Bezeichnung „Praxis für Kieferorthopädie“ und „Kieferorthopädie in der F. Straße“. Nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung der Werbeaussagen klagte die Landeszahnärztekammer dagegen. Der Grund: Der Zahnarzt hatte nicht die anerkannte, dreijährige Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie gemäß der Weiterbildungsordnung (WBO) der zuständigen Zahnärztekammer absolviert. Das Landgericht gab der Zahnärztekammer, das Oberlandesgericht allerdings dem Zahnarzt recht.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof fand einen Kompromiss zwischen den beiden Urteilen (Urteil vom 29.7.2021, Az. I ZR 114/20). Das Oberlandesgericht hatte in der Werbeaussage nur die Zusicherung gesehen, dass es sich um eine Praxis mit Kieferorthopädie-Schwerpunkt handelt. Es hatte daher eine Irreführung ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG), da die Werbung weder über die Person noch die Befähigung des Zahnarztes täuscht. Vielmehr handele es sich bei der Verwendung des Begriffs „Kieferorthopädie“ um eine Tätigkeitsbezeichnung und nicht um eine (objektiv unrichtige) Personenbezeichnung. Ein Durchschnittsverbraucher habe daher nicht die Erwartung, einen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie anzutreffen, wenn er eine „Praxis für Kieferorthopädie“ besucht. Es bestehe also kein Risiko für die Zahngesundheit, solange der anzutreffende Zahnarzt auch Erfahrung und Kenntnisse rund um kieferorthopädische Behandlungen hat.
Das sieht der Bundesgerichtshof anders. Er meint, viele Verbraucher gehen davon aus, dass nur ein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie kieferorthopädische Leistungen erbringen darf. Die Verbraucher entnehmen den Angaben des Zahnarztes daher die Aussage, er sei selbst ein solcher Fachzahnarzt. Diesem Eindruck muss der Zahnarzt, so das Gericht, durch zumutbare Maßnahmen entgegenwirken.
Praxishinweis: Wie Ärzte ohne Facharztweiterbildung werben dürfen
Welche Maßnahme zumutbar sind, hat das Gericht nicht ausführlich geklärt. Ein deutlicher Hinweis auf die Art der erworbenen Zusatzqualifikation und den Umfang seiner praktischen Erfahrung komme in Betracht. „Der einfachste Weg wird sein, die anerkannte Bezeichnung ,Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie‘ zu verwenden“, rät Ecovis-Rechtsanwalt Harald Schleicher in Berlin.
Harald Schleicher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz bei Ecovis in Berlin
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