Gesundheit & Medizin

CGB fordert gesetzliche COVID-19-Impfpflicht

Nach den Worten von Noch-Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) rollt die vierte Corona-Welle mit voller Wucht auf Deutschland zu. Die Zahl der Neuinfektionen steigt rasant und liegt bereits wieder über 20.000 täglich. Die 7-Tages-Inzidenz hat die 200er-Marke überschritten und liegt in Sachsen und Thüringen bereits deutlich über 400. Gleichzeitig nimmt die Zahl der vollständig gegen Corona Geimpften nur noch leicht zu. Die Quote der vollständig Geimpften liegt bei 66,8 Prozent. Zur Erreichung der sogenannten Herden-Immunität müssten es nach Meinung der Fachleute aber 80 bis 85 Prozent sein. Ärzte warnen denn auch bereits vor neuerlichen Kliniküberlastungen und verweisen darauf, dass in vielen Kliniken die Zahl der Intensivbetten schon knapp wird.

Für die drohende Kliniküberlastung sind zunehmend Ungeimpfte verantwortlich. Daran wird sich auch so schnell nichts ändern, denn von den Ungeimpften ist nur noch ein geringer Teil bereit, sich gegen Corona impfen zu lassen. Da Ende November auch die vom Bundestag festgestellte „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ endet, die dem Bundesgesundheitsminister weitreichende Befugnisse zum Erlass bundesweit geltender Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung gegeben hat, sind ein genereller Lockdown oder eine allgemeine Ausgangssperre nicht mehr möglich. Es droht ein Flickenteppich von landesrechtlichen Maßnahmen. Dies gilt es zu Verhindern.

Sogenannte 2G-Regelungen, wie sie Sachsen bereits flächendeckend und Bayern für einige Hotspots erlassen hat und weitere Bundesländer erwägen, sind sinnvoll, aber reichen nicht aus, nach dem politisch Verantwortlichen im Bund und in den Ländern lange gezögert und damit eine vierte Corona-Welle in Kauf genommen haben.

Da die Impfung den sichersten Schutz gegen Corona-Impfungen bildet, plädiert der Bremer CGB für die unverzügliche Einführung einer gesetzlichen Corona-Impfpflicht. Eine solche Impflicht würde zwar  eine Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2, Abs. 2, Satz 1) bedeuten, wäre aber zulässig, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits 1959 entschieden hat.

Der CGB erinnert daran, dass zwischen 1949 und 1975 bereits eine allgemeine Impfpflicht gegen Pocken bestanden hat, die erst 1983 gänzlich aufgehoben wurde. Und das am 1.März 2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der  Masern-Impfungen vorweisen müssen.

CGB-Landesvorsitzende Peter Rudolph: „Jeder nicht gegen Corona Geimpfte stellt ein hohes Risiko dar. Er gefährdet nicht nur sich selbst, sondern die Allgemeinheit. Impfverweigerung ohne zwingenden Grund darf daher nicht länger hingenommen werden. Daher brauchen wir
schnellsten die gesetzliche Impfpflicht.“

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