Verbraucher & Recht

Black Friday Tipps

Auch in diesem Jahr wird mit dem morgigen Black Friday und Cyber Monday die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet. Die ersehnten Sneakers aus den USA, das neuste Smartphone aus China, Kaffee aus Indien oder der Lieblingswein aus Afrika – Bestellungen im Internet sind einfach und schnell getätigt. Was viele Schnäppchenjäger dabei aber nicht bedenken: Wird das ersehnte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht.

So fallen möglicherweise bei der Einfuhr zusätzlich Zölle, Einfuhrumsatzsteuern und Verbrauchsteuern an wie beispielsweise bei Kaffee, Alkohol oder Tabak.

Für Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:

Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.

Achtung – es ist der Wegfall der bisherigen Freigrenze von 22 EUR zu beachten. Seit dem 1. Juli 2021 müssen für sämtliche Waren, die aus einem Drittland stammen, Einfuhrabgaben entrichtet werden. Nur Einfuhrabgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben.

Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.

In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.

Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.

Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter zoll.de bzw. den dort zur Verfügung gestellten Chatbot „TinA“ oder gleich mit der App „Zoll und Post“.

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