Corona-Schutzmaßnahmen: Das gilt künftig für die Kultur
Für den Kulturbereich heißt dies, dass für alle Kultureinrichtungen, Theater, Kinos, Museen usw., 2G gilt. D.h. nur noch Geimpfte oder Genesene können Kulturveranstaltungen besuchen. Ausnahmen gelten für Personen, die nicht geimpft werden können sowie für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Diese Regelungen gelten auch für den Einzelhandel, das betrifft im Kulturbereich beispielsweise den Buchhandel, Galerien, den Musikalienhandel oder auch den Handel mit Kunsthandwerk. Den Ländern steht offen, die Regeln zu verschärfen und zusätzlich einen Test vorzuschreiben.
Die Regelungen für Großveranstaltungen im Kulturbereich unterscheiden sich nicht zu den Regelungen im Sport. In geschlossenen Räumen dürfen 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zur einer Maximalzahl an 5.000 Zuschauern. Bei Veranstaltungen im Freien gilt die gleiche Kapazitätsgrenze und maximal 15.000 Zuschauer.
Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Die Corona-Situation ist dramatisch und natürlich wissen wir im Kulturbereich, dass wir unseren Tel zur Bewältigung der Krise beitragen müssen und auch werden. Wir hätten uns trotzdem gewünscht, dass der durch das Grundgesetz garantierten besonderen Rolle der Kultur (GG Art. 5 Abs. 3) in dem Bund-Länder-Beschluss durch eine klare Unterscheidung des Kulturbereiches vom Freizeitbereich deutlich gemacht worden wäre. Die Pandemie wird dauerhaft nur dadurch in den Griff zu bekommen sein, wenn sich viel mehr Menschen impfen lassen. Eine allgemeine Impfpflicht, davon bin ich überzeugt, rettet nicht nur Menschenleben, sondern ist auch das beste Kulturförderprogramm, was ich mir zurzeit vorstellen kann.“
Zur weiteren Information:
- Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Ergebnisse der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021
- Die Corona-Chroniken Teil 1 – Corona vs. Kultur in Deutschland (hier als kostenfreies E-Book)
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