Kein BAföG kurz vor der Rente
Studierenden, die eine Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben haben, steht nur dann ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG zu, wenn die von ihnen angestrebte Ausbildung planmäßig vor Erreichen des Regelrentenalters abgeschlossen sein wird. Dies hat nach Auskunft der ARAG Experten das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis darauf entschieden, dass andernfalls typischerweise eine Tätigkeit in dem neu erlernten Beruf nicht mehr zu erwarten sei (Az.: 5 C 8.20).
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