„Kein neues Strafgesetz zur Suizidhilfe!“
Damals wurde das bis dahin kurzzeitig (von Dezember 2015 bis Februar 2020) geltende Strafgesetz zu Fall gebracht, das nur Einzelfälle unter bestimmten Voraussetzungen tolerierte. „Zurzeit ist die alte Rechtslage wie vor 2015 wieder hergestellt. Eine Mehrheit der Menschen wünscht sich die Möglichkeit eines Notausganges, der nach klaren Kriterien beschritten werden kann, selbst wenn man ihn dann doch nicht benötigt“, sagt Roßbruch. Daher fordert er: Es darf kein neues Strafgesetz geben, das die Helfenden kriminalisiert. Es darf keine Pflicht zur Beratung geben, wo keine Beratung gesucht wird. Es darf keine pauschalen gesetzlichen Wartefristen geben. Es darf keine Verpflichtung geben, zwei psychiatrische Untersuchungen nachweisen zu müssen. „Denn zum einem werden die Suizidwilligen nur sehr schwer einen Psychiater finden, der ihnen die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu einem Suizid attestiert. Zum andern herrscht in großen Teilen der Psychiatrie noch die überkommene Einstellung vor, dass Suizidabsichten fast ausschließlich einen pathologischen Charakter aufweisen“, so Roßbruch.
Seitdem das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 26.2.2020 ausdrücklich festgestellt hat, dass der Weg zum assistierten Suizid nicht verunmöglicht werden darf, finden wiederholt organisierte Freitodbegleitungen in Deutschland statt. Diese werden beispielsweise von der DGHS vermittelt bzw. von anderen Organisationen oder Einzelpersonen durchgeführt. Roßbruch betont: „Sorgfaltskriterien und Transparenz sind dabei elementar. Nur wenn das Thema nicht erneut in eine Grauzone geschoben wird, kann Missbrauch jedweder Art vorgebeugt werden. Das ist im Sinne der betroffenen Menschen und hoffentlich auch der Politik.“
Sie finden die DGHS-Presseerklärung vom 31.1.2022 online hier.
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