Verbraucher & Recht

Werbeschreiben der 1N Telecom GmbH sorgen für Ärger

Aktuell erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher in Hessen vermehrt Schreiben des Telekommunikationsanbieters 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf. Dieser wirbt für einen neuen Tarif. Jedoch kann sich keiner der Angeschriebenen daran erinnern, Kontakt zu diesem Anbieter gehabt zu haben. Die Schreiben wären damit unzulässig. ­ ­ ­

Nadine H. aus Schmitten staunte nicht schlecht, als sie den persönlich an sie adressierten Brief der 1N Telecom GmbH öffnete. Im Betreff stand die Telefonnummer ihres aktuellen Festnetzanschlusses. Enthalten waren eine „Vertragszusammenfassung“, ein Vordruck zur Erteilung des Lastschriftmandats sowie die Aufforderung zur Kündigung des bisherigen Vertrages bei der Telekom. Mit dem Schreiben bewirbt der Anbieter seinen Tarif DSL 16, mit dem Telefonate in Mobilfunknetze aus dem Festnetz kostenfrei sind. Hierfür müsse die Verbraucherin lediglich ein beigefügtes Formular ausfüllen und bis zum 15. Februar zurücksenden. Kostenpunkt: 34,99 monatlich bei einer Erstlaufzeit von 24 Monaten. ­

Werbeschreiben sind unzulässig

­­„Personalisierte Werbung per Post ist unzulässig, es sei denn, die Empfänger haben der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zum Zweck von Direktwerbung irgendwann einmal zugestimmt“, erläutert Peter Lassek, Leiter Fachgruppe Recht bei der Verbraucherzentrale Hessen. Jedoch erinnern sich die Betroffenen nicht daran, mit dem Anbieter je Kontakt aufgenommen oder ein Gespräch geführt zu haben. Auch im Netz beschweren sich viele Verbraucher über die unerwünschte Post. Sie sind zu Recht irritiert und fragen sich nun, wie 1N Telecom an ihre Daten gelangen konnte. „Haben sie der Datennutzung nicht zugestimmt, handelt es sich um unlautere Werbung und diese ist unzulässig“, erläutert Lassek. ­

Tipps der Verbraucherzentrale Hessen ­­

Betroffene, die sich gegen die Zusendungen zur Wehr setzen möchten, sollten die 1N Telecom GmbH direkt kontaktieren und eine Auskunft über die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten verlangen. „Der Anbieter muss dann nachweisen, woher die Daten stammen, von wem er sie bezogen hat, ob eine Einwilligung zur Datennutzung vorlag und wann diese erteilt wurde. Auch müssen Verbraucher spätestens im Zeitpunkt der ersten Kommunikation über ihr jederzeitiges Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung aufgeklärt worden sein“, so Lassek weiter. Gleichzeitig können Betroffene den Anbieter auffordern, entsprechende Daten zu löschen und die Zusendung von Werbematerial zukünftig zu unterlassen. Hierbei helfen auch die „Musterbriefe Datenschutz“ der Verbraucherzentrale Hessen, die auf der Website der Verbraucherzentrale Hessen kostenlos zur Verfügung stehen, www.verbraucherzentrale-hessen.de/wissen/digitale-welt/datenschutz/ihre-daten-ihre-rechte-die-datenschutzgrundverordnung-dsgvo-25152. 

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