Fitnessstudio – Neuregelung bei Verträgen
Update: Lange Laufzeiten sind vorbei
Der gute Wille ist da, das Fitnessstudio ausgesucht, auf geht’s: Machen Sie ein Probetraining, schon um die Atmosphäre im Studio zu testen. Gefällt es Ihnen, können Sie einen Vertrag abschließen. Da diese erst mit längeren Laufzeiten preislich interessant werden, raten die ARAG Experten, gut zu überlegen, ob Sie solange Lust auf Laufband und Gewichte haben. Denn einmal unterschrieben, kommen Sie nur in Ausnahmefällen aus dem Vertrag heraus: Sie können in der Regel nur zum Laufzeitende kündigen.
Für Neuverträge ab 1. März 2022 gilt allerdings das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge, dass nach Auskunft der ARAG Experten auch Fitnessstudios betrifft. Danach gilt: Die Erstlaufzeit darf weiterhin maximal zwei Jahre betragen. Verträge können danach aber nur noch auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Nach Ablauf des Erstvertrags kann man monatlich kündigen. Ab Juli 2022 soll es dazu einen Online-Kündigungsbutton auf den Internetseiten der Fitnessstudios geben.
Wann Sie kurzfristig aussteigen können
Wenn Sie erkranken und das Fitnessstudio nicht mehr besuchen können, darf der Betreiber laut ARAG Experten zwar eine ärztliche Bescheinigung verlangen, aber nicht vorschreiben, welchen Arzt Sie dafür aufsuchen. Ihr Arzt sollte in diesem Attest die Sportunfähigkeit bescheinigen und die voraussichtliche Dauer benennen.
Leiden Sie allerdings schon bei Vertragsabschluss an einer chronischen Krankheit, beispielsweise einer Gelenkserkrankung, und stellen fest, dass Sie das Training nicht schaffen, haben Sie keine Chance auszusteigen, weil die Erkrankung von Anfang an bekannt war.
Auch eine Schwangerschaft kann ein Grund sein, frühzeitig den Vertrag zu beenden. Allerdings kann es sein, dass ein Ausstieg nicht akzeptiert wird, sondern nur ein beitragsfreies Ruhen Ihres Vertrags für die Dauer der Schwangerschaft angeboten wird.
Ein Wohnortwechsel des Mitglieds ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 nicht mehr per se ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die Gründe für einen Umzug – sei er auch berufsbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden (Az.: XII ZR 62/15). Daher raten die ARAG Experten, ein kundenfreundliches Studio zu suchen, das in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Umzüge als Sonderkündigungsgrund anbietet. Oder wählen Sie eine Fitnessstudio-Kette, bei der Sie in einer anderen Stadt weitertrainieren können. Sollte das Fitnessstudio umziehen und der neue Standort liegt beispielsweise in einem schwer zu erreichenden Industriegebiet, haben Sie gute Chancen auf eine vorzeitige Kündigung.
Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie nach Auskunft der ARAG Experten auch, wenn Kurse ersatzlos gestrichen werden. Allerdings nur, wenn Sie sich darüber schriftlich beschwert und eine Frist von drei bis vier Wochen gesetzt haben. Hilft das nicht, können Sie kündigen. War das Studio bisher abends geöffnet, schließt aber jetzt um 18 Uhr, haben Sie ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht.
Auch Preiserhöhungen können ein Grund für die vorzeitige Vertragsbeendigung sein. In den AGB kann zwar geregelt sein, dass sich der Mitgliedsbeitrag jährlich um einen bestimmten Prozentsatz erhöht oder dass er einer Steigerung der Mehrwertsteuer angepasst werden kann. Sind die Faktoren nachvollziehbar genannt und angemessen, wird die Preiserhöhung in der Regel wirksam sein. Aber findet sich nichts dergleichen, müssen Sie einen teureren Beitrag nicht akzeptieren und können sich auf Ihr Sonderkündigungsrecht berufen.
So kündigen Sie fristgerecht
Die Kündigungsfrist ergibt sich aus den AGB des Fitnessstudios und liegt in der Regel zwischen einem und drei Monaten zum Laufzeitende. Neu ist bei Verträgen, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, dass die Kündigungsfrist nur noch maximal einen Monat betragen darf. Die ARAG Experten raten im Fall einer außerordentlichen Kündigung, den Vertrag unverzüglich zu kündigen, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes.
Egal aus welchen Gründen Sie Ihren Fitnessvertrag kündigen wollen – tun Sie dies immer schriftlich, auch wenn man Ihnen die Kündigung mündlich bestätigt hat. Nur eine schriftliche Kündigung kann laut ARAG Experten im Zweifel als Nachweis für die Einhaltung der Frist dienen.
Denken Sie daran, dass es bei der Fristberechnung immer auf den Zugang beim Empfänger, also beim Fitnessstudio ankommt, nicht auf den Poststempel! Am besten, Sie geben das Schreiben persönlich ab und lassen sich den Erhalt bestätigen oder versenden es per Einschreiben mit Rückschein.
Weitere interessante Informationen zum Thema Fitnessstudio haben die ARAG Experten für Sie hier zusammengetragen.
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