Verbraucher & Recht

Thema: Mehr Sicherheit

Mieter:innen können nach dem Einzug nicht verlangen, dass Vermieter:innen für mehr Sicherheit in ihrer Wohnung sorgen. Sie haben keinen Anspruch auf einbruchshemmende Fenster oder Türen, Sicherheitsschlösser, Türspion oder Gegensprechanlage. Investieren Vermieter:innen trotzdem in derartige Schutzmaßnahmen, handelt es sich, nach Darstellung der 3. Vorsitzenden und Geschäftsführerin des Mieterbundes Mittelrhein e. V, Frau Andrea Meierhans, um Wohnwertverbesserungen und Modernisierungen. Folge ist, dass Vermieter:innen in der Regel die Miete erhöhen können. Sie dürfen 8 Prozent der Kosten einer solchen Baumaßnahme auf die Jahresmiete aufschlagen.

Wollen Mieter:innen von sich aus in ihre Wohnungssicherheit investieren, müssen sie bei allen baulichen Änderungen der Mietsache die Erlaubnis der Vermieter:innen einholen. Diese müssen – so der Mieterbund Mittelrhein e. V. – bei einem nachvollziehbaren Interesse der Mieter:innen kleinere Baumaßnahmen, wie den Einbau eines Türspions oder eines Sicherheitsschlosses, gestatten. Wichtig ist es aber, zu klären, was am Ende der Mietzeit mit den Investitionen passieren soll. Nach dem Gesetz ist es denkbar, dass Vermieter:innen dann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes fordern, so dass noch einmal hohe Kosten durch den Rückbau auf  Mieter:innen zukommen können.

Der Mieterbund Mittelrhein e. V. empfiehlt hier eine sogenannte Modernisierungsvereinbarung. Darin kann festgehalten werden, dass es Mieter:innen gestattet ist, Baumaßnahmen durchzuführen, und dass diese Investitionen beim Auszug nicht beseitigt werden müssen. Geregelt werden kann beispielsweise auch, dass Vermieter:innen für den Verbleib dieser wohnwertverbessernden Sicherheitsmaßnahmen eine Entschädigung zahlen.

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