Alpiq begrüsst Massnahmen zur Sicherung der Versorgungssicherheit, sieht aber Anpassungsbedarf
Der Bund will die systemrelevanten Energieunternehmen präventiv dazu verpflichten, sich einem Schutzschirm des Bundes zu unterstellen. Da das Marktumfeld äusserst angespannt ist und die hohe Volatilität an den Energiemärkten zu Systemrisiken führt, kann eine solche Verpflichtung zielführend und stabilisierend sein. Sie kann Spekulationen und Nervosität aus dem Markt nehmen. Denn die Unternehmen verfügen zwar über ausreichend Liquidität, aber alle Eventualitäten eines gesamteuropäischen Flächenbrands können nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund sollten Darlehen des Bundes aber auch für alle Energieversorgungsunternehmen zugänglich sein.
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht mit der Pflichtunterstellung aber vielfältige Pflichten vor, die in das strategische und operative Geschäft der Unternehmen eingreifen – ungeachtet dessen, ob ein Unternehmen ein Darlehen in Anspruch nimmt oder nicht. Das ist ein sehr grosser Einschnitt in die Wirtschaftsfreiheit. Der jetzige Vorschlag ist damit präjudizierend und unverhältnismässig ausgestaltet. Die Massnahmen dürfen nicht Wegbereiter für eine schleichende Verstaatlichung der Energieunternehmen sein.
Die aktuell extrem hohen Liquiditätsanforderungen im Energiehandel an den Börsen sind ausschliesslich durch die rekordhohen Energiepreise getrieben. Der Verkauf des Stroms an den Energiemärkten (zwei bis drei Jahre im Voraus), ist ein international anerkanntes Instrument der Absicherung (Hedging). Er dient der Risikominimierung sowie letztlich der Sicherstellung der Versorgung der Privathaushalte, Gewerbe und Industrie mit Energie, einer zentralen Grundlage für Wirtschaft und Gesellschaft.
Gesetzesentwurf gefährdet Ziele der Energiestrategie 2050
Die Rahmenbedingungen für die subsidiären Massnahmen dürfen die Attraktivität für die Investoren des Kredit- und Kapitalmarkts sowie weiteren Fremdkapitalgebern nicht derart drastisch einschränken, dass neben einem faktischen Investitionsstopp auch die geforderte Finanzierung durch Dritte erschwert wird. Damit würden sowohl die Ziele der Energiestrategie 2050 des Bundes, als auch die Ausbaupläne in Bezug auf die Schliessung der Winterstromlücke torpediert.
Vorgeschlagene Rahmenbedingungen bedrohen Existenz der Unternehmen
Im Gesetzesentwurf ist zudem ein äusserst hoher Risikozuschlag von 20% respektive 30% auf der gesamten Darlehenssumme vorgesehen. In der vorgeschlagenen Ausgestaltung könnte der Risikozuschlag die Unternehmen somit von einer Liquiditätskrise in eine Profitabilitätskrise führen. Daraus kann sich aufgrund der hohen Zinszahlung sogar ein Insolvenzrisiko entwickeln. Damit wären die vorgeschlagenen Stabilisierungsmassnahmen zur Sicherung der Versorgungssicherheit für die Unternehmen vielmehr gefährdend statt unterstützend, was kaum das Ziel sein kann. Alpiq schlägt daher in Übereinstimmung mit den Gegebenheiten am Kredit- und Kapitalmarkt einen am Markt orientierten Risikozuschlag vor.
Aus Sicht Alpiq wäre es im aktuellen Umfeld zudem notwendig, dass die Schweiz gemeinsam mit anderen europäischen Staaten darauf hinarbeitet, die Rahmenbedingungen der Strombörsen dergestalt anzupassen, dass durch die Marktvolatilität nicht übermässig Liquidität gebunden werden muss. Ein dahingehender Vorschlag von europäischen Fachverbänden mit einem entsprechenden Konzept liegt vor und ist in den Augen Alpiqs ein sinnvoller Lösungsansatz.
Um was geht es bei der Absicherung der Strompreise?
Eine Strommenge, die von einem Kraftwerkspark erzeugt wird, ist im Jahresdurchschnitt weitgehend konstant und über zwei bis drei Jahre absehbar. Unbekannt ist jedoch der Preis, der in der Zukunft für diesen Strom bezahlt werden wird. Um dieses Preisrisiko zu reduzieren und den Cash-Flow besser planen zu können, verkaufen die Stromunternehmen ihre zukünftige Stromproduktion auf Termin an den Energiemärkten zwei bis drei Jahre im Voraus. Diese sogenannten Absicherungsgeschäfte (engl.: hedging) sind bewährte und anerkannte Instrumente des Risikomanagements zur Risikominimierung. Das «Hedging» erfolgt für den in der Schweiz produzierten Strom insbesondere an der European Energy Exchange EEX in Leipzig, die Schweiz hat keine eigene Strombörse. Die Stromunternehmen verkaufen die Produktion mit sogenannten Terminkontrakten (Energiederivate bzw. Futures). Diese Produkte sind an den Grosshandelspreis für Strom gekoppelt, der für die Lieferung zum festgelegten Zeitpunkt gilt. Diese Futures unterliegen einer Clearingpflicht und müssen deshalb durch eine anerkannte bzw. zugelassene zentrale Gegenpartei bereinigt («cleared») werden. Die zentrale Gegenpartei tritt gegen Stellung von Sicherheiten in die Vertragsbeziehungen zwischen den ursprünglichen Gegenparteien (d.h. Käufer und Verkäufer des Futures) ein und übernimmt deren Ausfallrisiko. Zur Absicherung ihres Gegenparteienrisikos (also, dass eine Partei nicht liefert, oder eine andere nicht abnimmt) verlangen die Clearing-Häuser (Finanzinstitute) eine Sicherheitsleistung (sogenannte Margin), welche sich aus den Marktpreisen und deren Volatilität (Initial Margin) und der Differenz von Transaktionspreis und Marktwert (Variation Margin) errechnet. Die Höhe dieser Sicherheitsleistungen ist unabhängig vom ursprünglichen Verkaufspreis, sondern bestimmt sich nach den jeweils tagesaktuellen Strompreisen. Diese Sicherheitsleistungen sind von den Marktteilnehmern in aller Regel als Bargeldsicherheit an die Clearing-Häuser zu leisten. Die extremen und aussergewöhnlichen Preissauschläge seit dem letzten Jahr haben zu einem massiven Anstieg der zu hinterlegenden Sicherheitsleistungen für Terminkontrakte aus den letzten 2-3 Jahren geführt. Dies ist der Grund für den erheblichen Liquiditätsbedarf der Stromunternehmen.
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