Finanzen / Bilanzen

Virtuelle Versammlungen weiterhin bis 31. August 2022 erleichtert

Der Gesetzgeber hat zu Beginn der Corona-Pandemie virtuelle Versammlungen erleichtert. So blieben Unternehmen, Genossenschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften, Vereine und Stiftungen weiterhin handlungsfähig. Das betraf vor allem die Möglichkeit, virtuelle Versammlungen abzuhalten. Die ursprünglich bis Ende 2021 befristete Regelung ist jetzt bis zum 31. August 2022 verlängert.

Wohnungseigentümerversammlungen bleiben beschlussfähig

Für Immobilienbesitzer ist vor allem die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) interessant. Die Ladungsfrist für die Eigentümerversammlung beträgt nun drei statt bisher zwei Wochen. Entscheidend ist aber, dass Wohnungseigentümer auch ohne persönliche Anwesenheit teilnehmen und abstimmen können. Sämtliche Schritte der Entscheidungsfindung sind in digitaler Form möglich.

Erleichterungen gibt es auch bei Umlaufbeschlüssen. Sie können in Text- statt in Schriftform ergehen. Das soll Wohnungseigentümern die elektronische Beschlussfassung ermöglichen. Das kann per E-Mail, per geeigneter Internetplattformen oder sogar per Apps erfolgen. Beschlussfähig ist eine Versammlung nun unabhängig von der Teilnehmerzahl. Für Beschlussfassungen über bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum genügt jetzt eine einfache Mehrheit.

Änderungen auch bei Hauptversammlungen

Betroffen von Änderungen sind auch Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften, Versammlungen von GmbHs, Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen. Der Vorstand einer Gesellschaft kann ohne Ermächtigung durch die Satzung oder Geschäftsordnung etwa Entscheidungen über die Teilnahme der Aktionäre an einer Hauptversammlung in elektronischer Form oder eine elektronische Stimmabgabe treffen. Ferner kann der Vorstand festlegen, ob Aktionäre ein Fragerecht in elektronischer Form haben oder Fragen schon einen Tag vor der Versammlung in elektronischer Form einzureichen sind.

Wichtige Flexibilität

„Die rasch umgesetzten Änderungen und die Verlängerung dieser Maßnahmen waren ein wichtiger Schritt, um die Handlungsfähigkeit dieser Gremien sicherzustellen“, meint Ecovis-Rechtsanwalt Axel Keller in Rostock. Seiner Meinung wäre allerdings jetzt zu überlegen, ob, „diese Änderungen nicht einfach dauerhaft gelten sollten“, fügt er hinzu.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel