Virtuelle Versammlungen weiterhin bis 31. August 2022 erleichtert
Wohnungseigentümerversammlungen bleiben beschlussfähig
Für Immobilienbesitzer ist vor allem die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) interessant. Die Ladungsfrist für die Eigentümerversammlung beträgt nun drei statt bisher zwei Wochen. Entscheidend ist aber, dass Wohnungseigentümer auch ohne persönliche Anwesenheit teilnehmen und abstimmen können. Sämtliche Schritte der Entscheidungsfindung sind in digitaler Form möglich.
Erleichterungen gibt es auch bei Umlaufbeschlüssen. Sie können in Text- statt in Schriftform ergehen. Das soll Wohnungseigentümern die elektronische Beschlussfassung ermöglichen. Das kann per E-Mail, per geeigneter Internetplattformen oder sogar per Apps erfolgen. Beschlussfähig ist eine Versammlung nun unabhängig von der Teilnehmerzahl. Für Beschlussfassungen über bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum genügt jetzt eine einfache Mehrheit.
Änderungen auch bei Hauptversammlungen
Betroffen von Änderungen sind auch Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften, Versammlungen von GmbHs, Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen. Der Vorstand einer Gesellschaft kann ohne Ermächtigung durch die Satzung oder Geschäftsordnung etwa Entscheidungen über die Teilnahme der Aktionäre an einer Hauptversammlung in elektronischer Form oder eine elektronische Stimmabgabe treffen. Ferner kann der Vorstand festlegen, ob Aktionäre ein Fragerecht in elektronischer Form haben oder Fragen schon einen Tag vor der Versammlung in elektronischer Form einzureichen sind.
Wichtige Flexibilität
„Die rasch umgesetzten Änderungen und die Verlängerung dieser Maßnahmen waren ein wichtiger Schritt, um die Handlungsfähigkeit dieser Gremien sicherzustellen“, meint Ecovis-Rechtsanwalt Axel Keller in Rostock. Seiner Meinung wäre allerdings jetzt zu überlegen, ob, „diese Änderungen nicht einfach dauerhaft gelten sollten“, fügt er hinzu.
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