Abrechnungszentren: Neue Vorgaben beim Datenschutz
Der Fall
Ein kleines Mädchen befand sich in Behandlung bei einer Logopädin. Die Eltern der Patientin sind geschieden. Die sorgeberechtigte Mutter erklärte vor Behandlungsbeginn, das Kind sei über den Vater privat versichert. Zu Abrechnungszwecken gab sie daher dessen Namen und Adresse an die Praxis weiter. Diese übermittelte die Daten dem Dienstleister. Also erhielt der Vater die Honorarrechnung. Daraufhin wollte er von der Logopädin erst einmal wissen, welche Daten sie über ihn speicherte. Außerdem forderte er Schadensersatz, da er den Transfer für ungerechtfertigt hielt. Die Logopädin wies seine Forderung zurück.
Das Amtsgericht Pforzheim wertete die Weitergabe seines Namens und seiner Adresse an das Abrechnungszentrum ohne Einwilligung als Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung – Artikel 6 Abs. 1 DSGVO (Az: 2 C 381/21, Urteil vom 27.01.2022). Außerdem meinten die Richter, die Logopädin hätte die Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 1 DSGVO nicht beachtet. Entsprechend musste sie dem Vater 1.500 Euro Schadensersatz zahlen.
Das sollten Sie beachten
„Wenn man die gängigen Routinen in Praxen kennt, dann erscheint das Urteil realitätsfremd und bürokratisch. Arzt- und Therapeutenpraxen wie auch Kliniken sollten die Entscheidung aber sehr ernst nehmen“, rät Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Tim Müller in München. Sie sollten Angehörige, insbesondere Eltern von Minderjährigen, grundsätzlich darüber informieren, wie sie ihre personenbezogenen Daten weiterverarbeiten und weitergeben. Sicherer ist es, dass sie sich per Unterschrift direkt und ausschließlich vom Versicherungsnehmer das Einverständnis zur Weitergabe der Abrechnungsdaten an ein Abrechnungszentrum geben lassen.
Über Datenweitergabe vorher informieren und schriftliches Einverständnis einholen
Das Urteil des Amtsgerichtes Pforzheim zeigt wie riskant die Weitergabe von Daten für Inhaber einer Praxis sein kann. Zudem bedeutet Daten-Management einen hohen bürokratischen Aufwand. „Wir raten, dass Praxisinhaber die Versicherungsnehmer über die Weitergabe ihrer Daten in Kenntnis setzen – und zwar vor der Weitergabe der Daten. Am besten ist es, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt“, rät Rechtsanwalt Müller.
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