Die Kompostierung von biologisch abbaubaren Kunststoffen verstößt gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz
Die Nutzung und der Einsatz von Produkten aus biobasierten und biologisch abbaubaren Kunststoffen kann durchaus vorteilhaft sein. Insbesondere wenn sie aus erneuerbaren Rohstoffen hergestellt sind und fossile Rohstoffe substituiert werden. Die DGAW fordert aber eine klare Bezeichnung oder Kennzeichnung mit eben genau diesem Hinweis auf ein biobasiertes Produkt. Im Gegenzug dazu lehnt die DGAW eine Bezeichnung oder Kennzeichnung biobasierter Produkte als „kompostierbar“ aber entschieden ab und dies hat klare Gründe:
- Weil biologisch abbaubare Kunststoffe für den Prozess und die Produkte der Bioabfallverwertung erhebliche Risiken mit sich bringen, da nicht gewährleistet werden kann, dass diese Kunststoffe in den biologischen Behandlungsverfahren innerhalb des verfügbaren Zeitrahmens tatsächlich entfernt oder abgebaut werden können, dass keine Fremdbestandteile mehr vorhanden sind.
- Weil mit der Bezeichnung bzw. Kennzeichnung als „kompostierbar“ eine gemeinsame Erfassung zusammen mit Bioabfällen signalisiert wird, die in Deutschland nach den Vorgaben des Abfall- und Düngerechts aus guten Gründen unzulässig ist.
- Weil die erforderliche Eindeutigkeit geeigneter Materialien für die getrennte Erfassung und Kompostierung von Bioabfällen aus Haushaltungen nicht mehr gegeben wäre und die gebotene Sortenreinheit des Bioabfalls dadurch gefährdet wird.
- Weil biologisch abbaubare Verpackungen und Etiketten keinen Nutzen haben. Sie werden im Idealfall vollständig zu CO2 und Wasser abgebaut. Der einzige Nutzen, den biobasierte Kunststoffe im Entsorgungs- und Verwertungsbereich mit sich bringen, ist der Brennwert. Insofern gehören diese Materialien in die thermische Nutzung, d.h. die Verwertung in Biomassekraftwerke oder Müllverbrennungsanlagen. Dies sollte dem Verbraucher auch deutlich gemacht werden und auf der Verpackung entsprechend gekennzeichnet sein.
- In Deutschland ist die Entsorgung von Produkten aus biobasierten Kunststoffen auf dem Weg der biologischen Abfallbehandlung aus guten Gründen unzulässig. Diese Vorgaben sollten auch europaweit übernommen werden.
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