VZB mahnt Solaranlagen-Anbieter ab
Bei der VZB beschweren sich derzeit Kund:innen, die Probleme mit Anbietern für heimische Solaranlagen haben. „Hauptgründe für die Auseinandersetzungen sind unklare Liefertermine und umfangreiche Vorleistungspflichten der Kund:innen“, erläutert Dunja Neukamp, Juristin bei der VZB, und ergänzt: „Auf diese Regelungen sollten Verbraucher:innen beim Vertragsschluss ein besonderes Augenmerk legen.“
Umfangreiche Vorleistungspflicht
Der Anbieter DDV DeinStrom Direktvertrieb GmbH aus Zossen verlangte beispielsweise von einem Kunden bereits vor Lieferung und Montage der Solarmodule „50% Materialanzahlung sofort nach Auftragsbestätigung“. Im konkreten Fall waren das über 13.000 Euro. Noch vor endgültiger Fertigstellung der Photovoltaikanlage sollte gemäß der AGB der restliche Rechnungsbetrag gezahlt werden. Eine solch ausgedehnte Vorleistungsregelung hält die VZB für unzulässig und bezieht sich dabei auf verschiedene Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH). „Kund:innen verlieren sämtliche Sicherungs- und Druckmittel, falls der Anbieter nicht oder nicht wie vereinbart leistet“, führt Neukamp aus und ergänzt: „Außerdem wälzt das Unternehmen das Insolvenzrisiko auf die Kund:innen ab, was bei einem Kaufpreis von fast 30.000 Euro wie im Beschwerdefall ein beträchtliches Risiko darstellt.“ Der Anbieter zeigte sich grundsätzlich einsichtig und hat erklärt, dass diese Formulierung im Auftragsformular nicht mehr verwendet wird.
Lieferfristen unklar
In einem weiteren Fall ging die VZB erfolgreich gegen eine unzulässige Bedingung vor, die sich aus ihrer Sicht ebenfalls nachteilig für die Kund:innen auswirkte. Ein Verkäufer von Solaranlagenkomponenten hatte in seinen AGB geregelt, dass der angegebene Liefertermin „unverbindlich“ sei. „Das heißt nichts anderes, als dass die Lieferzeitangabe wie beim Lotto „ohne Gewähr“ erfolgt und der Anbieter sich nicht verpflichtet sieht, diese einzuhalten,“ erklärt Neukamp. Die Juristin stellt klar: „Für Kund:innen muss deutlich erkennbar sein, wie lange sie höchstens auf die Ware warten müssen. Denn nur so kann ich wissen, wann ich dem Händler zum Beispiel eine Nachfrist setzen und einen Rücktritt vom Vertrag in Erwägung ziehen kann.“ Auch in diesem Fall verzichtet der Anbieter künftig auf die von der VZB monierte Regelung.
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Darüber hinaus mahnt die VZB Unternehmen ab, die zu Ungunsten von Verbraucher:innen gegen geltendes Recht verstoßen und klärt die Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, Abzockmaschen und Spartipps auf.
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