Verbraucher & Recht

Nächstes Urteil Online-Abzocke: Landgericht München spricht Spieler Verluste von 14.830 Euro zu

Wer illegales Online-Glücksspiel in Deutschland angeboten hat, muss mit Strafen rechnen. Immer mehr Gerichte verurteilen Glücksspiel-Anbieter zur Rückzahlung von Verbraucher-Verlusten. Jetzt gibt es am Landgericht München einen weiteren Verbrauchersieg zu vermelden. Ein Spieler erhält mit Urteil vom 3. August 2021 seine in einem Online-Casino erlittenen Verluste in Höhe von 14.830 Euro zurück. Für das Landgericht war klar: Der Anbieter aus Malta hat gegen das Glücksspielverbot verstoßen. Das Casino muss das Geld an den Spieler zurückzahlen (Az. 31 O 16477/20). Durch das Urteil sind aus Sicht der Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer für Geschädigte die Chancen enorm gestiegen, Verluste wettzumachen. Die Kanzlei rät zur anwaltlichen Beratung im kostenlosen Online-Check und zur zügigen Klage. Bei Bedarf kontaktiert die Kanzlei einen Prozessfinanzierer. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Verbraucherschutz. Mehr Infos zur Casino-Abzocke gibt es auf der Kanzlei-Website.

Illegale Glücksspiel-Abzocke darf sich für Anbieter nicht lohnen

Seit Jahren werden in Online-Casinos Milliarden umgesetzt. Ein höchst lukratives Geschäft. Was nur wenige Spieler wissen: In Deutschland war bis zum 30. Juni 2021 Online-Glücksspiele im Internet bis auf wenige Ausnahmen verboten. Seit dem 1. Juli 2021 können Casinos ihr Angebot auch in Deutschland einstellen, wenn sie dafür über eine nationale Lizenz verfügen. Letztlich heißt das: Die Rechtslage ist eindeutig: Wer vor dem 1. Juli 2021 bei einem Online-Glücksspiel-Anbieter gezockt und verloren hat, kann seine Verluste gerichtlich zurückfordern. Natürlich kann das Casino im Umkehrschluss auch Gewinne einklagen. Der vorliegende Fall am Landgericht München unterstreicht diese Rechtsauffassung eindrucksvoll.

  • Der Kläger hatte insgesamt 14.830 Euro bei Online-Glücksspielen verloren. Der Glücksspiel-Anbieter aus Malta bot trotz des bekannten Verbots auch in Deutschland seine Spiele an. Der Kläger gab an, nichts von der Illegalität des Online-Glücksspiels in Deutschland gewusst zu haben. Er ging von der Rechtsmäßigkeit des Angebotes aus. Für das Gericht erfolgte die Teilnahme am Glücksspiel eindeutig zu Zeiten, in denen es in Deutschland verboten war.
  • Glücksspiel-Anbieter regieren oftmals nicht auf Klagen und daher kommt es so gut wie nie zu einer gütlichen Einigung mit Verbrauchern. Im vorliegenden Fall schwieg sich der Anbieter aus Malta aus, so dass das Gericht ein sogenanntes Versäumnisurteil erließ. Mittlerweile liegen drei verbraucherfreundliche Entscheidungen von Oberlandesgerichten vor, die den Verbrauchern ein Recht auf Rückforderung ihrer Verluste einräumen. Auch eine steigende Anzahl von Landgerichten urteilen im Sinne der Geschädigten.
  • Nach Ansicht des Landgerichts München besaß der Glücksspiel-Anbieter aus Malta keine behördliche Erlaubnis, Online-Spiele in Deutschland anzubieten. Der Spieler hat seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt. Der Vertrag über die Teilnahme an den Online-Glücksspielen war nichtig, so das Gericht in seiner Begründung. Rechtliche Grundlage stellt § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrages dar. Danach war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet bis 30. Juni 2021 verboten.
  • Wie auch zahlreiche andere Gerichte machte die Kammer in München in ihrem Urteil klar, dass es ein fatales Signal wäre, wenn Anbieter von illegalem Glücksspiel ihre Einnahmen behalten könnten. Zwar habe der Verbraucher freiwillig an einem illegalen Glücksspiel teilgenommen, doch das Behalten von Geldern aus rechtswidrigen Glücksspielen würde das Verbot unterlaufen, so das Gericht. Ziel des Glücksspielstaatsvertrages ist der Schutz des Spielers vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels. Die Gefährdung des Spielers besteht fort, solange diese Angebote für ihn verfügbar sind. Sprich: Wer illegale Angebote unterbreitet, darf nicht belohnt werden.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dr. Stoll & Sauer rät bei Glücksspiel-Abzocke im Internet zur Klage

Die Chancen, verspieltes Geld wieder zurückzuholen, stehen nach für Verbraucher nach aktueller Rechtsprechung sehr gut. Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist die juristische Aufarbeitung der Online-Casino-Abzocke durch zahlreiche Urteile ein großes Stück weitergekommen. Wegweisend war das Oberlandesgericht Frankfurt mit seinem Beschluss vom 4. April 2022. Ein Online-Casino habe keinen Anspruch auf das Geld der Spieler. Das Angebot von Online-Glücksspielen in Deutschland sei weitreichend verboten und die Verträge zwischen Spieler und Anbieter daher nichtig gewesen (Az. 23 U 55/21). Die Chancen auf Rückerstattung sind dadurch enorm gestiegen. Daher rät die Kanzlei betroffenen Verbrauchern, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check lässt sich der richtige Weg gegen den Casino-Betreiber herausfinden. Wir prüfen Ihren konkreten Fall und geben Ihnen eine Ersteinschätzung. Bei Bedarf kontaktieren wir für Geschädigte auch einen Prozessfinanzierer, der Verbrauchern bei Klagen unter die Arme greift.

 

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen aktuell in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Die Musterfeststellungsklage gegen die VW AG haben Inhaber ebenso mit angeführt. Im renommierten JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: +49 (7821) 923768-0
Telefax: +49 (7821) 923768-889
http://www.dr-stoll-kollegen.de

Ansprechpartner:
Dr. Ralf Stoll
Geschäftsführer
Telefon: +49 (7821) 9237680
Fax: +49 (7821) 923768889
E-Mail: Ralf.Stoll@dr-stoll-kollegen.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel