Praxiseinbringung: Steuerlich günstig nur mit Zulassungsübertragung
In Deutschland gibt es Zulassungsbeschränkungen für Vertragsärzte. Mediziner, die in einem gesperrten Versorgungsgebiet tätig sind, brauchen deshalb zwingend eine Vertragsarztzulassung. Sie lässt sich bei einer Praxisabgabe eigentlich nicht verkaufen. Allerdings berücksichtigt der Zulassungsausschuss im Nachbesetzungsverfahren oft die wirtschaftlichen Interessen des Arztes, der die Praxis abgeben möchte.
Rechtzeitig beim Zulassungsausschuss Antrag stellen
Dazu muss der abgebende Arzt zunächst beim Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung formell einen Antrag stellen. Dann schreibt der Zulassungsausschuss den Vertragsarztsitz neu aus. Er kann nach seinem Ermessen einen Nachfolger auswählen. In der Regel berücksichtigt er die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes und überträgt die Zulassung an den auserwählten Nachfolger. Dadurch ist es für den abgebenden Arzt möglich, die Zulassung wirtschaftlich zu verwerten. Diese Vorgehensweisen führte in der Vergangenheit dazu, dass die Finanzämter Zulassungen steuerlich als ein eigenständiges Wirtschaftsgut betrachteten.
Vorsicht Steuerfalle
Die Übergabe einer Zulassung beinhaltet Risiken: Steuernachzahlungen können drohen, wenn die Praxis als Sacheinlage in ein MVZ übergeht und die Vertragsarztzulassung nicht mit einfließt.
Der Hintergrund
Grundsätzlich lässt sich im Steuerrecht das in die MVZ-GmbH eingebrachte Praxisvermögen mit dem Buchwert ansetzen (Paragraph 20, Umwandlungssteuergesetz). „Der Charme dieser Regelung liegt darin, dass es dann weder zu einer Aufdeckung der stillen Reserven, noch zur Realisierung eines Verkaufsgewinns kommt“, sagt Ecovis-Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen Rainer Tüchert in Coburg. Damit entsteht für beide Seiten zunächst keine Steuerlast. Das funktioniert aber nur, wenn die MVZ-GmbH auch alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen erhält.
Das sollten Sie beachten
Die Vertragsarztzulassung ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage. Bleibt sie bei der Übertragung außen vor, etwa weil der Zulassungsausschuss nicht den gewünschten Nachfolger auswählt oder sich die Beteiligten nicht rechtzeitig um die Übertragung der Zulassung kümmern, sind zwingend die im eingebrachten Praxisvermögen ruhenden stillen Reserven aufzudecken. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass sich dann die Buchwertregelung nicht anwenden lässt (Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 21.02.2022).
„Die steuerlichen Folgen einer Praxisübertragung können gravierend sein. Daher empfehlen wir zwingend, die Zulassung mit zu übertragen und sich vorher steuerlichen Rat einzuholen“, sagt Tüchert.
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