Verbraucher & Recht

Sportlich feiern – aber sicher!

Ab dem 10. August findet in München elf Tage lang die European Championships Munich 2022 statt. In neun olympischen und zwei paralympischen Sportarten messen sich über 4.000 Athleten aus rund 36 europäischen Nationen und kämpfen um 177 Medaillen. Auch die ARAG ist als Sponsor der deutschen Tischtennis-Teams der Damen und Herren am Start. Die ARAG Experten nehmen die heimische Europa-Meisterschaft zum Anlass und geben einen Überblick, was Vereine beim Thema Versicherungen beachten müssen, wenn sie selbst eine Sportveranstaltung auf die Beine stellen wollen.

Wie sind Helfer versichert?
Der Zeitplan steht, der Ablauf ist geschrieben, die Details sind geklärt. Die Organisation öffentlicher Veranstaltungen wie Vereinsfeste oder Versammlungen bedeuten für die Verantwortlichen einen hohen Aufwand. Jeder Verein muss als Veranstalter selbst die notwendige Vorsorge für Sicherheit und Ordnung treffen. Trotz größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung eines zuverlässigen Teams und bei der Veranstaltungsorganisation können Unfälle und Schäden nicht ausgeschlossen werden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Vereinsmitglieder hierbei über den Sportversicherungsvertrag versichert sind. Aber wie steht es um Nichtmitglieder, die bei der Durchführung der Veranstaltung helfen?

Wenn die Helfer zu Schaden kommen oder selbst einen Schaden verursachen
Der Sportversicherungsvertrag hat auch hierfür eine Lösung: Alle von einem Verein des Landessportbunds/Landessportverbands zur Durchführung versicherter Veranstaltungen beauftragten Helfer haben laut ARAG Experten Versicherungsschutz. Und dies im gleichen Umfang wie alle aktiven oder passiven Mitglieder des Vereins. Eine gesonderte Anzeige der Helfer ist nach Auskunft der ARAG Experten nicht erforderlich. Im Schadenfall bestätigt der Vorstand die Beauftragung durch den Verein.

Wer haftet, wenn Sportler sich verletzen?
Wer genau bei einem Unfall auf einem Vereinsfest haftet, kann nicht pauschal gesagt werden, da hier verschiedene Faktoren Einfluss haben. Grundsätzlich muss laut ARAG Experten ein Sportverein in erster Linie aber sicherstellen, dass kein Teilnehmer einer Gefahr ausgesetzt wird. Die Sicherungsmaßnahmen müssen dabei an das Gefahrenpotenzial der Sportart und die jeweilige Umgebung angepasst werden.

Vereine und ihre Mitglieder sind über den Rahmenvertrag ihres Landessportbunds/Landessportverbands versichert. Im Übrigen leistet die Gruppenunfallversicherung des Vereins, auch wenn auf dem Weg vom oder zum Training oder einer anderen Vereinsaktivität etwas passiert.

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht bei Sportunfällen greift. Sie leistet nur bei Unfällen im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Dazu zählt auch Betriebssport. Private Sportaktivitäten im Verein und Wettkämpfe sind nicht versichert.

Wer haftet, wenn Zuschauer sich verletzen?
Eine Sportveranstaltung birgt viele Gefahrenquellen, nicht nur für die Sportler. Wenn sich Zuschauer verletzen, weil der Verein als Veranstalter seiner Sicherungspflicht nachweislich nicht nachgekommen ist, kann es für den Verein schnell teuer werden. Denn Körperverletzungen oder Sachschäden können Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Hier hilft nach Auskunft der ARAG Experten eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung. Sie springt für Personen- und Sachschäden ein, die während der Sportveranstaltung verursacht werden.

Lärm sportlich sehen
Wo geklatscht, mitgefiebert, angefeuert und Siege gefeiert werden, kann es durchaus mal laut werden. Und daher geht es vor Gerichten regelmäßig um das Thema Lärm auf Sportplätzen . Dort gilt die Sportanlagenlärmschutzverordnung (kurz: 18. BImSchV oder auch Salvo). Und die wurde aufgrund der großen Bedeutung des Sports für die Gesellschaft erst 2017 zu Gunsten des Sports geändert. Dabei wurde im Wesentlichen festgelegt, dass es lauter werden darf. Seitdem gelten von morgens um 8 Uhr an Werktagen bzw. um 9 Uhr an Sonn- und Feiertagen bis abends um 22 Uhr die gleichen Richtwerte wie tagsüber, weil es sich hier um die Hauptzeiten sportlicher Aktivität handelt. Die früher geltende sonntägliche Mittagsruhe wurde abgeschafft. Nur nachts und innerhalb der morgendlichen Ruhezeit muss es etwas leiser zugehen.

Dennoch gibt es laut ARAG Experten in der Verordnung klare Regelungen zur Höchstlautstärke, die wiederum anwohnerfreundlich gehalten sind. Eine Überschreitung der jeweils geltenden Dezibel müssen die Anwohner nicht hinnehmen. Laute musikalische Begleitung etc. ist ebenfalls nicht erlaubt. In der verbleibenden Ruhezeit zwischen 22 und 8 bzw. 9 Uhr am Morgen dürfen Sportanlagen zwar auch genutzt werden, aber die Schutzverordnung beim Lärm ist um diese Zeit deutlich strenger.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/…

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