EU-Kommissar erklärt Mehrwertsteuersenkung zum Ausgleich der Gasumlage für zulässig
Zur Entlastung der Verbraucher und Unternehmen von den rasant steigenden Energiekosten und der am 15.08.22 festgelegten Höhe der Gasumlage auf 2,419 Cent pro Kilowattstunde ist eine befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes ein unbürokratisches Mittel, das dämpfend auf die Inflationsrate wirkt und den Verbrauchern schnelle finanzielle Entlastung bringt. Für den Bundeshaushalt wäre die befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes verkraftbar, da der Staat über die Mehrwertsteuer kräftig an den gestiegenen Energiepreise mitverdient hat und auch bei der geforderten Mehrwertsteuersenkung noch über Steuereinnahmen verfügen würde, die über dem Niveau des Vor-Corona-Jahres 2019 lägen.
Im Gegensatz zu dem von der Bundesregierung zur Entlastung der Verbraucher erwogenen Verzicht auf eine Mehrwertsteuererhebung auf die Gasumlage, die von der EU für nicht zulässig erklärt wurde, wäre eine Absenkung des Mehrwertsteuersatzes laut EU-Wirtschaftskommissar Paolo Gentilone auch mit EU-Recht vereinbar.
CGB und CDA-CGB-AG verweisen darauf, dass allein die Gasumlage die Mieter einer gasbeheizten Wohnung von 80 Quadratmetern mit dem durchschnittlichen Gasverbrauch von 11.200 Kilowatt-stunden mit 321,91 Euro einschließlich Mehrwertsteuer zusätzlich belasten wird. Dies ist für viele Haushalte nicht leistbar. Beide Organisationen fordern daher neben der Absenkung der Mehrwertsteuer auch eine Gaspreisdeckelung, wie sie das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung vorgeschlagen hat, sowie eine weitere Energiepauschale, die diesmal aber nicht auf sozialversicherungspflichtig Beschäftigte beschränkt bleiben darf, sondern u.a. auch Mini-Jobbern, Studenten und Rentnern zugute kommen muss.
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