„Drum prüfe, wer sich ewig bindet…“
Standesamt – Pflicht oder Kür?
Wem es ausschließlich um das gegenseitige persönliche Ehegelöbnis geht, hat seit 2009 die Möglichkeit, nur kirchlich zu heiraten. Wollen Brautleute aber rechtmäßig getraut werden, führt am Standesamt kein Weg vorbei. Erst nach dem Jawort vor dem Standesbeamten gilt das Brautpaar nach staatlichem Recht als eheliche Lebensgemeinschaft. Das bedeutet, dass die Eheleute erst jetzt in den Genuss der finanziellen Vorteile einer Ehe kommen, wie beispielsweise das Ehegattensplitting, Steuerfreibeträge, Unterhalt, Besuchsrechte im Krankenhaus oder den Zugewinnausgleich.
Zeremonie im Standesamt
Die Zeiten spärlich eingerichteter Trauzimmer, die den Charme einer miefigen Amtsstube versprühen, sind vorbei. Viele Ämter legen großen Wert auf eine angenehme Atmosphäre in ihren Trauzimmern. Die ARAG Experten raten, ruhig einen Blick hineinzuwerfen, bevor man sich festlegt. Sollte das Trauzimmer den Brautleuten nicht zusagen, gibt es vielleicht andere Möglichkeiten in der Kommune. Viele Gemeinden bieten mittlerweile auch standesamtliche Trauungen in Schlössern, an Stränden oder in Denkmälern an.
Egal, in welcher Stadt man heiraten möchte – das Standesamt des Wohnsitzes von einem der beiden Brautleute ist die erste Anlaufstelle. Der örtliche Standesbeamte leitet die Anmeldeunterlagen an jedes andere Standesamt in Deutschland weiter. Übrigens: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Anmeldung nach einem halben Jahr ihre Gültigkeit verliert. Je nach Geburtsort und Familienstand der Heiratswilligen können die Anforderungen, welche Unterlagen benötigt werden, variieren. Also besser vorher nachfragen.
Die kirchliche Trauung
Wenn es zusätzlich zur standesamtlichen Trauung auch eine kirchliche Zeremonie geben soll, stehen den künftigen Ehepartnern verschiedene Wege offen. Ob evangelisch, katholisch oder ökumenisch, ob in der Kirche, unter Wasser oder in der Luft – mittlerweile ist fast alles möglich. Ein Gespräch mit dem zuständigen Geistlichen hilft.
Allerdings gilt: Je ausgefallener der Wunsch, desto weniger Möglichkeiten gibt es und umso früher sollte man das Hochzeitsarrangement buchen. Trauzeugen werden zwar von der katholischen Kirche verlangt, sind aber nach Auskunft der ARAG Experten keine Pflicht mehr.
Was man beim Jawort im Ausland bedenken sollte, haben die ARAG Experte hier zusammengetragen.
Absichern für den Fall der Fälle
Eine Hochzeit macht in der Regel viele Dienstleistungen erforderlich. Ob Essen und Trinken, Musik, Fotograf oder Location: Es werden zahlreiche Dienstleistungs-, Miet- und Werkverträge abgeschlossen. Dabei raten die ARAG Experten, von vornherein die Rahmenbedingungen festzulegen und schriftlich festzuhalten.
Die Örtlichkeit
Dreh- und Angelpunkt der Feier ist meist der Ort, an dem sie stattfindet. Dabei sollten vor allem Punkte wie Raummiete und Reinigungskosten und die Höhe der Anzahlung geklärt werden. Aber auch die Kosten pro Kopf für Speisen und Getränke bei einem Komplett-Angebot, Parkplatz-, Garderoben- und Toilettennutzbarkeit, Servicepauschalen nach Mitternacht, der Zeitpunkt der Schlussrechnung oder die Bezahlung in bar, per Kreditkarte oder durch Überweisung sind Vereinbarungen, die in einen Vertrag gehören. So kommt es zu keinen Unstimmigkeiten und sollte es doch zu einem Rechtsstreit kommen, sind die Frischvermählten gut gerüstet.
Die ARAG Experten raten zudem, sich auch einen Rücktritt vom Vertrag bis zu einer gewissen Frist vorzubehalten, für den Fall, dass der Termin nicht gehalten werden kann. Wenn eine solche Klausel fehlt oder die Buchung nach Ablauf der Frist storniert wird, kann der Gastwirt Ansprüche geltend machen. Doch nur, wenn er bereits Aufwendungen im Hinblick auf die Feier hatte. Für Einkäufe beispielsweise. Er muss seine Kosten detailliert nachweisen und beziffern können. Auch den Vertrauensschaden, also den Schaden durch ein leerstehendes Lokal, weil er darauf vertraut hat, die Feier auszurichten, kann er geltend machen. Er muss jedoch gemäß seiner Schadensminderungspflicht (Paragraf 254 Bürgerliches Gesetzbuch) versuchen, die Räume anderweitig zu vermieten.
Pleite und trotzdem heiraten?
Ein Schelm, der Böses dabei denkt, doch es gilt: Im besten Fall spielt die finanzielle Lage des künftigen Ehepartners keine Rolle bei der Entscheidung für eine Hochzeit. So ist eine Eheschließung natürlich auch möglich, wenn es bei einem der beiden Partner mal nicht so rund läuft und er sich z. B. in einer Insolvenz befindet. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch nach dem Jawort die Schulden nicht auf den Partner übertragen werden, sondern auch weiterhin nur den Schuldner betreffen. Allerdings dürfen Hochzeitsgeschenke gepfändet werden, auch wenn diese Entscheidung von der Laune der Insolvenzrichter abhängt und nicht mehr in der Wohlverhaltensphase gilt.
Darüber hinaus raten die ARAG Experten zu getrennten Konten, da ein Gemeinschaftskonto, das als sogenanntes Oder-Konto geführt wird, gepfändet werden darf. Handelt es sich allerdings um ein Konto, über das nur beide Partner gemeinsam verfügen dürfen – ein sogenanntes Und-Konto –, ist eine Pfändung ohne Zustimmung des solventen Partners nicht möglich.
Auf die Eheschließung folgt oft ein gemeinsamer Haushalt. Und egal, was dafür angeschafft wird: Solange der nicht verschuldete Partner die Anschaffungen erwirbt, darf kein Gegenstand gepfändet werden. Was gemeinsam angeschafft wird, ist hingegen pfändbar.
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